Die EU-Kommission hat mit den Verordnungen 2017/2364/EU, 2017/2365/EU und 2017/2366/EU die Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts neu festgelegt.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten damit die folgenden Schwellenwerte:

  • für die Vergabe von Bauaufträgen: 5.548.000 Euro (bisher: 5.225.000)
  • für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: 221.000 Euro (bisher: 209.000 Euro)
  • für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei obersten und oberen Bundesbehörden: 144.000 Euro (bisher: 135.000 Euro)
  • für die Vergabe von Liefer-, Bauleistungs-, und Dienstleistungsaufträgen im Sektorenbereich: 443.000 Euro (bisher: 418.000 Euro)
  • für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen: 5.548.000 Euro (bisher: 5.225.000 Euro)

Öffentliche Aufträge, deren Volumen oberhalb dieser Schwellenwerte liegt, müssen nach den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschrieben werden. Die neu festgelegten Schwellenwerte gelten unmittelbar für das deutsche Vergaberecht, da das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen direkt auf die EU-Vorschriften verweist.