Am Donnerstag, den 29.09.2022, hat sich der Bundestag erstmals über den Regierungsentwurf des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen beraten. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll die Richtlinie (EU) 2019/1937 in deutsches Recht umgesetzt und gleichzeitig ein einheitliches Schutzniveau für hinweisgebende Personen in Deutschland geschaffen werden.

Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundestag an den Ausschuss für Recht geleitet, der am 19.10.2022 eine öffentliche Anhörung abgehalten hat. Zur Diskussion standen Anpassungs- und Klarstellungsbedarfe zur Verbesserung der einheitlichen Rechtsanwendung und Rechtssicherheit des zukünftigen Gesetzes.

Das Hinweisgeberschutzgesetz wird voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2023 in Kraft treten. Unternehmen mit regelmäßig mindestens 50 Mitarbeitern sollten sich demzufolge nun auf die Umsetzung der zu implementierenden Vorgaben konzentrieren. So sind sie unter anderem zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, die jedoch nicht zwingend vom Arbeitgeber selbst gebildet werden muss. Eine Auslagerung an einen externen Dritten ist möglich.

PwC Deutschland unterstützt Unternehmen hinsichtlich der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle und bietet den Whistleblower and Ethics Reporting Channel als Managed Service an. Die Leistung PwCs reicht dabei von der Einrichtung und dem Betrieb des internen Meldekanals, über den Hinweisgeber bestimmte Rechtsverstöße melden können, bis hin zur Überprüfung der gemeldeten Sachverhalte, Kommunikation mit dem Hinweisgeber und der Erteilung einer Empfehlung für Folgemaßnahmen.

Detaillierte Informationen zum Whistleblower and Ethics Reporting Channel finden Sie hier.

Ausführlich zur Richtline (EU) 2019/1937 unser Beitrag vom 30. Januar 2020