Gesellschaftsrecht

Grenzen der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gegenüber der GmbH

Verfasst von

Dr. Michael Zenker

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2019 (Aktenzeichen II ZR 406/17) zur Legitimationswirkung der Gesellschafterliste Stellung genommen. Konkret befasste sich der BGH mit der Frage, inwiefern die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste Bestand haben kann, sofern entgegen gerichtlicher Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wurde.

Hintergrund

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt derjenige, der als Gesellschafter in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und zwar unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Berechtigung. Dies bedeutet, dass eine GmbH grundsätzlich nur den in der Gesellschafterliste Eingetragenen als Gesellschafter behandeln darf; hieran ist auch das Registergericht gebunden. Die Kenntnis der Gesellschaft von einer fehlenden materiell-rechtlichen Berechtigung (etwa wenn eine vorangegangene Übertragung von Geschäftsanteilen nichtig ist) steht der Legitimationswirkung nach herrschender Meinung nicht entgegen.

Diese Legitimationswirkung der Gesellschaftsliste steht jedoch unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und gilt somit nicht schrankenlos. Die Konturierung ebendieser Schranke ist unter anderem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

Entscheidung

Die Entscheidung des BGH behandelte einige, bislang höchstrichterlich nicht geklärte Streitfragen, u.a. zur Einrichtung eines (fakultativen) Aufsichtsrats bei der GmbH. Mit Blick auf die hier beleuchtete Thematik zur Gesellschafterliste lag der Entscheidung im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gesellschafterversammlung beschloss einen Gesellschafter auszuschließen und seine Geschäftsanteile nach § 34 GmbHG einzuziehen. Hiergegen erwirkte der betroffene Gesellschafter eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO, der es der Gesellschaft untersagte, eine neue Gesellschafterliste ohne den (vermeintlich ausgeschlossenen) Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Gleichwohl reichte die Gesellschaft eine neue Gesellschafterliste ein, die den Gesellschafter nicht mehr aufführte. Der betroffene Gesellschafter wurde – im Einklang mit der Nichtaufführung in der Gesellschafterliste – nicht mehr in nachfolgenden Beschlussfassungen im Umlaufverfahren beteiligt.

Im Einklang mit dem KG Berlin als Vorinstanz entschied der BGH, dass die nach Einreichung der Liste gefassten Beschlüsse der Gesellschaft mangels Beteiligung des Gesellschafters nichtig seien. Dieser hätte an den (Umlauf-)Beschlüssen beteiligt werden müssen, obwohl er zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassungen nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen war. Die beklagte GmbH könne sich nach § 242 BGB nicht auf die Gesellschafterliste berufen, wenn die Liste entgegen der gerichtlichen Unterlassungsverfügung eingereicht wurde und die GmbH auch nicht nach ihrer Aufnahme im Handelsregister für eine Korrektur gesorgt hat.

Praxishinweis

Das zweite, innerhalb kurzer Zeit erfolgte höchstrichterliche Urteil des BGH zur Legitimationswirkung von Gesellschafterlisten (nach der Entscheidung vom 20. November 2018, Aktenzeichen II ZR 12/17) verdeutlicht zum einen die (wachsende) Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes in Gesellschafterstreitigkeiten und konturiert zum anderen die Grenzen der formellen Legitimationswirkung von Gesellschafterlisten.
Die möglichen praktischen Auswirkungen der sorgsam begründeten Entscheidung sind gravierend, wie die Entscheidung selbst zeigt: Analog § 241 Nr. 1 AktG führte die unterlassene Beteiligung des „ausgeschlossenen“ Gesellschafters im Umlaufverfahren zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Auch Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung wären, mangels Einladung sämtlicher Gesellschafter nach § 51 Abs. 1 GmbHG, nichtig.

Vor dem Hintergrund dieser Risiken und Unsicherheiten, ist eine sorgfältige Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen, auf der ggf. kritische Ausschlussentscheidungen getroffen werden, von erheblicher Bedeutung – gerade und besonders vor dem Hintergrund möglichen einstweiligen Rechtsschutzes.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen.

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