Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Zweites Update zum Temporary Framework in Beihilfesachen und Anpassung der Bundesregelung Kleinbeihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

Hintergrund

Der im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg von der EU-Kommission erlassene „Befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfen“ (Befristeter Rahmen, siehe hierzu die Beiträge auf unserem Blog v. 29. März 2022 und 11. August 2022) hat am 28. Oktober 2022 eine erneute Anpassung erfahren. Das erklärte Ziel der EU-Kommission ist weiterhin, den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund des Ukraine-Konflikts durch den Befristeten Rahmen situationsangemessen zu flexibilisieren und auszuweiten.

Fast zeitgleich hat die Bundesregierung nachgezogen und hat der EU-Kommission die Anpassungen an der deutschen -Bundesregelung Kleinbeihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine (BRK) vorgelegt (siehe hierzu unseren Blogbeitrag v. 22. April 2022), die die EU-Kommission am 22. November 2022 genehmigt hat (BRK 2022). Die erfolgten Änderungen stellen einen wichtigen Baustein für die weitergehende Unterstützung der deutschen Unternehmen dar.

Änderungen am Befristeten Rahmen

Die wesentlichen Änderungen am Befristeten Rahmen im Überblick:

  • Verlängerung der Laufzeit: Die Laufzeit des Befristeten Rahmens, der am 31.12.2022 abgelaufen wäre, wurde bis zum Dezember 2023 verlängert.
  • Anhebung der Beihilfeobergrenze: Der Höchstbetrag für Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich jedes Wirtschaftszweigs beläuft sich zukünftig auf € 2 Mio. (anstelle der bislang geltenden Obergrenze von € 500.000). Im Fischerei- und Aquakultursektor darf ein Höchstbetrag von € 300.000 nicht überschritten werden, in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse ein Höchstbetrag von € 250.000.
  • RePowerEU und Beihilfen für die Dekarbonisierung industrieller Prozesse: Auch die Laufzeit von Beihilfen im Rahmen des RePowerEU-Programms und für die Dekarbonisierung industrieller Prozesse wurden verlängert und dürfen jetzt bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.
  • Beihilfen für die zusätzliche Senkung des Stromverbrauchs: Diese Beihilfen sollen eine vorübergehende Unterstützung zur Senkung des Stromverbrauchs darstellen, um den außergewöhnlichen Anstieg der Strompreise abzufedern, indem der Verbrauch von mit teureren Technologien erzeugtem Strom gesenkt wird. Die Beihilfe darf nur dann einen finanziellen Ausgleich für das Unternehmen bieten, wenn eine zusätzliche Verbrauchssenkung zu erwarten ist.

Änderungen an der Bundesregelung Kleinbeihilfen (BRK)

Die wesentlichen Änderungen an der BRK 2022 im Überblick:

  • Aufstockung des Beihilfehöchstbetrags pro Unternehmen: Die einem Unternehmen nach der BRK 2022 gewährte Beihilfe darf einen Höchstbetrag von € 2 Mio. nicht überschreiten. Im Fischerei- und Aquakultursektor wurde der Gesamtnennbetrag auf € 300 000 erhöht, in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf € 250.000.
  • Bei Tätigkeit eines Unternehmens in mehreren Sektoren, für die unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss für jede dieser Tätigkeiten der einschlägige Höchstbetrag eingehalten werden, und es darf der maximale Gesamtbetrag von € 2 Mio. pro Unternehmen nicht überschritten werden.

Entscheidend hinsichtlich dieser Höchstbeträge ist stets der Unternehmensbegriff des EU-Beihilfenrechts, der grundsätzlich auf die Unternehmensgruppe abstellt.

  • Zeitliche Beschränkung: Die BRK 2022 gilt bis zum Dezember 2023. Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, muss die Steuerschuld spätestens am 31. Dezember 2023 entstanden sein.

Ausblick

Die Anhebung des Höchstbetrags in der BRK2022 auf € 2 Mio. pro Unternehmen/Unternehmensgruppe ist eine erfreuliche Entwicklung für die Wirtschaft und zu begrüßen. Zudem ist das Ende der Fahnenstange noch lange nicht erreicht, da weitgehende Kumulierungsmöglichkeiten (z.B. mit Beihilfen nach der AGVO oder der de-minimis Verordnung) bestehen. Im Einzelfall zu bewerten ist die Frage, ob Beihilfen nach der BRK 2022 auch mit Beihilfen nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss kumuliert werden können.