Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Temporary Framework: Vierte Änderung vom 13. Oktober 2020

Verfasst von

Darja Bleyl

Die EU-Kommission hat im März 2020 mit dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Temporary Framework“) eine Grundlage für die EU-Mitgliedsstaaten geschaffen, auf nationaler Ebene flexibel auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit staatlicher Unterstützung zu reagieren. Mittlerweile wurde der Befristete Rahmen zum vierten Mal geändert und die Änderung am 13. Oktober 2020 veröffentlicht.

Die bisherigen Änderungen des Befristeten Rahmens richteten sich unter anderem auf die Ermöglichung von Beihilfen zur Beschleunigung von Forschung, Erprobung und Herstellung COVID-19 relevanter Produkte, den Schutz von Arbeitsplätzen, die Erleichterung des Zugangs zu Kapital und Liquidität, die weitere Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Start-ups und die Schaffung von Anreizen für private Investitionen.

Mit der vierten Änderung soll der Befristete Rahmen weiter an die konkreten Auswirkungen der Pandemie und die benötigten staatlichen Unterstützungsleistungen angepasst werden. Entscheidend für die Anpassungen war insbesondere, dass die Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten nur verzögert stattfinden kann und davon ausgegangen wird, dass die dauerhaften Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 (z.B. Arbeitsplatzvernichtung und Insolvenzen) dazu führen können, dass es zu einer langsameren und unvollständigen Erholung kommt.

Dementsprechend wird mit der vierten Änderung zunächst der Befristete Rahmen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Ursprünglich sollten die Regelungen des Temporary Framework am 31. Dezember 2020 auslaufen. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen gilt die Frist nun sogar bis zum 30. September 2021.

Um die Verschlechterung der Kapitalausstattung von Unternehmen zu verhindern und die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen, wurden darüber hinaus Regelungen für die Gewährung von Unterstützungsleistungen für ungedeckte Fixkosten von solchen Unternehmen eingeführt, deren Geschäftstätigkeit ausgesetzt oder eingeschränkt werden musste. Dazu müssen Umsatzeinbußen von mindestens 30% nachgewiesen werden, wobei der Referenzzeitraum der entsprechende Zeitraum im Jahr 2019 ist. Die Unterstützungsleistungen sind auf 3 Mio. EUR pro Unternehmen begrenzt.

Auch die Regelungen für im Zuge der COVID-19 Krise gewährte Rekapitalisierungsmaßnahmen wurden angepasst und erweitert. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für den Ausstieg eines Mitgliedstaates aus Beteiligungen infolge von Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten von Unternehmen, an denen der Mitgliedsstaat bereits vor der Maßnahme Anteile gehalten hat. Grundsätzlich kann der Ausstieg des Mitgliedstaates aus seiner Beteiligung über den Rückkauf seitens des Beihilfeempfängers zu bestimmten Mindestpreisen oder den Verkauf der Kapitalbeteiligung zu Marktpreisen durch den Mitgliedsstaat erfolgen. Über die Anpassung des Befristeten Rahmens kann der Mitgliedssatt nun auch aus den Beteiligungen aussteigen und auf den Stand zurückführen, die sie vor der Rekapitalisierung hatten, wenn eine Bewertung des Unternehmens durch eine vom Unternehmen und Mitgliedstaat unabhängige Einrichtung einen positiven Marktwert ergibt und seit der Gewährung der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind.

Da aufgrund der COVID-19-Krise die privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für den Export in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgeführt sind, nicht mehr ausreichend sind, wurde zudem festgelegt, dass die zeitlich begrenzte Streichung aller Länder von der Liste der Länder mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 30. Juni 2021 verlängert wird. Die Streichung der Länder hat u.a. zur Folge, dass in Deutschland Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen innerhalb der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden können.

Den vollständigen Text des aktuellen Befristeten Rahmens finden Sie hier.