Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Regionale Investitionsbeihilfen und der Anreizeffekt – Eine Herausforderung für Investoren

Verfasst von

Kerstin Rohde

Nach einer Verfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren genehmigte die EU-Kommission auf Grundlage der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 vom 23. Juli 2013, ABl. C 209/1 (nachfolgend: Regionalleitlinien) Anfang Oktober 2018 Investitionsbeihilfen der Slowakei zu Gunsten von Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. (SA.45359 regional investment aid to Jaguar Land Rover – LIP – SK).

Der Entscheidung der EU-Kommission lag im Wesentlichen folgender Fall zugrunde:

Jaguar Land Rover s.r.o. ist ein Automobilhersteller und eine Tochtergesellschaft der Tata Motors Limited India. Sie investiert 1,4 Mrd. EUR in den Bau einer Automobilfabrik in der slowakischen Region Nitra, einem A-Fördergebiet mit einer Förderhöchstintensität von 25%. Durch die Investitionen sollen 3.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Die Slowakei unterstützt dieses Vorhaben mit Investitionsbeihilfen in Höhe von 125 Mio. EUR, welche sie im Mai 2016 bei der EU-Kommission anmeldete. Grund für die lange Verfahrensdauer bis Oktober 2018 waren die Zweifel der EU-Kommission an dem Vorliegen des materiellen Anreizeffektes, welche sie nach einem Jahr dazu veranlassten, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Die Prüfung des materiellen Anreizeffektes bildet das Kernstück im Genehmigungsverfahren für Regionalbeihilfen. Die hier durchzuführende kontrafaktische Analyse, bei welcher das Basisszenario mit Beihilfe, mit einem Alternativszenario ohne Beihilfe verglichen wird, dient mehreren Funktionen. Durch die kontrafaktische Analyse wird zum einen nachgewiesen, dass die Beihilfe den Anreiz für die betreffende Investition bildete, weil sie diejenigen finanziellen Nachteile ausgleicht, die mit der betreffenden Investition verbunden sind. Zum anderen wird dadurch sichergestellt, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum, also dasjenige begrenzt ist, was notwendig ist, um eben diese Nachteile auszugleichen. Ferner dient sie dem Nachweis, dass die zulässigen Beihilfenhöchstintensitäten nicht überschritten werden.

Die Regionalleitlinien sehen für den Nachweis des materiellen Anreizeffektes zwei mögliche kontrafaktische Analysen vor: 1) Die Investition hätte grundsätzlich ohne die Beihilfe nicht stattgefunden, weil sie nicht wirtschaftlich ist (Investitionsentscheidung), oder 2) Die Investition wäre ohne die Beihilfe an einem anderen Standort durchgeführt worden (Standortentscheidung).

Letzteres war in dem Fall Jaguar Land Rover s. r. o. maßgeblich, denn die Slowakei argumentierte, dass ohne die Investitionsbeihilfen die Investition außerhalb des EWR in Mexiko stattgefunden hätten. Diese Argumentation überzeugte die EU-Kommission im vorläufigen Prüfverfahren nicht. Vielmehr hegte sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Kontrafaktik und demnach daran, dass die Investitionsbeihilfe der Slowakei tatsächlich ausschlaggebend für die Entscheidung war, in Nitra zu investieren. Die EU-Kommission brachte insoweit vier Gründe vor:

  • Die Investitionsbeihilfe gleicht bloß einen unwesentlichen Teil des finanziellen Nachteils der Investition in Nitra gegenüber einer Investition in Mexiko aus.
  • Aus Sich der EU-Kommission war die Entscheidung vielmehr von strategischen Erwägungen geleitet wie u.a. Korruptionsrisiken, politische Stabilität und Sicherheit.
  • Die EU-Kommission bezweifelte, dass der Standort in Mexiko tatsächlich Bestandteil des Entscheidungsprozesses für die Standortentscheidung war. Vielmehr hatte sie den Verdacht, dass Mexiko ursprünglich als Standort für ein anderes Investitionsvorhaben in Erwägung gezogen wurde und nur für die Darstellung einer günstigen kontrafaktischen Analyse herangezogen wurde. Diesen Verdacht schöpfte die EU-Kommission aus dem Umstand, dass Mexiko erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Entscheidungsprozess zum Investitionsstandort einbezogen wurde und dieser Standort anscheinend mit geringerem Einsatz als möglicher Investitionsstandort untersucht wurde.

Diese Zweifel konnten in dem förmlichen Prüfverfahren nunmehr ausgeräumt werden. Die hierfür wesentlichen Gründe können dem Genehmigungsbeschluss der EU-Kommission entnommen werden, der bislang jedoch noch nicht veröffentlicht wurde. Vorbehaltlich der Einzelheiten des Genehmigungsbeschlusses ist deutlich erkennbar, dass eine sorgfältige Vorbereitung und überzeugende kontrafaktische Analyse entscheidend sind für eine zügige Genehmigung durch die EU-Kommission.