Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

EU-Kommission genehmigt COVID-19-Maßnahmen mehrerer Mitgliedstaaten auf der Grundlage des „Befristeten Rahmens“

Auf der Grundlage des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (Temporary Framework, nachfolgend: TF) hat die EU-Kommission inzwischen zahlreiche staatliche Beihilfen aus mehreren Mitgliedstaaten der EU genehmigt. Sie erfüllen die in Abschnitt 3 des TF geregelten Voraussetzungen.

Dieser Beitrag versucht, Ihnen einen Überblick über die genehmigten Maßnahmen zu geben.

Die Genehmigung der Maßnahmen erfolgte auf Basis des Art. 107 Abs. 3 lit.  b) AEUV, weil sie nach Auffassung der EU-Kommission erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sind, um eine „beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben“ des jeweiligen Mitgliedstaates zu beheben.

Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland

Genehmigt hat die EU-Kommission unter anderem drei Maßnahmen(-pakete) der Bundesrepublik Deutschland.

Darunter fällt die Genehmigung des Direktzuschussprogramms zur Unterstützung von Unternehmen, die vom Coronavirus betroffen sind, am 24.03.2020.

Es handelt sich dabei um das deutsche Programm „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Diese unterfallen als direkte Zuschüsse dem Abschnitt 3.1. des TF. Die Beihilfe erfolgt in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuer- und Zahlungsvorteilen. Die Bruttogrenze nach Abschnitt 3.1. des befristeten Rahmens werden nach Feststellung der Kommission nicht überschritten (SA.56790 Rn. 7, 37):

  • 120.000 € je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors;
  • 100.000 € je Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  • 800.000 € je sonstiges Unternehmen.

Weiterhin wurden am 24.03.2020 Garantiemaßnahmen zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten des Coronavirus genehmigt.

Die Maßnahme ermöglicht die Gewährung von Garantien für Kredite zu günstigen Konditionen im Sinne des Abschnitt 3.2. des TF. Unternehmen soll dabei geholfen werden, den unmittelbaren Bedarf an Betriebskapital und Investitionen zu decken. Ziel der Maßnahmen ist es, Unternehmen Liquidität zur Verfügung zu stellen, um Arbeitsplätze zu sichern und die Fortsetzung ihrer Aktivitäten in Zeiten des Coronavirus zu gewährleisten.

EU-Kommission stellt fest, dass die dt. Maßnahmen, den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht:

  • Der zugrunde liegende Darlehensbetrag pro Unternehmen ist auf absehbare Zeit zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs gebunden.
  • Die Garantien werden nur bis Ende dieses Jahres gewährt.
  • Die Garantien sind auf eine maximale Laufzeit von sechs Jahren begrenzt.
  • Unternehmen zahlen Garantieprämien gemäß dem vorübergehenden Rahmen

Die Maßnahme erfüllt die Anforderungen nach Abschnitt 3.2. des Temporären Rahmens (SA.56787 Rn. 28).

Schließlich sind die Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten des Coronavirus zu nennen, welche die Kommission bereits am 22.03.2020 genehmigt hatte.

Die Maßnahmen zielen darauf ab, Unternehmen während der Corona-Krise den Zugang zu Fremdkapital zu erleichtern. Es handelt sich um Beihilfen in Form von Zinsvergünstigungen für Darlehen. Die Bedeutung der Maßnahme ist unter Fachleuten weitgehend akzeptiert und erfüllt die Anforderungen nach Abschnitt 3.3. des Temporären Rahmens (vgl. SA.56714 Rn. 30). Es handelt sich um zwei separate Maßnahmen, die von der „KfW“ durchgeführt werden:

  • Ein Baustein besteht aus einem Darlehensprogramm, das bis zu 90 % des Risikos für Unternehmensdarlehen jeder Größe abdeckt. Diese Kredite können eine Laufzeit von bis zu 5 Jahren haben und je nach Liquiditätsbedarf des Unternehmens eine Höhe von einer Milliarde Euro pro Unternehmen erreichen.
  • Der andere Baustein besteht aus einem Darlehensprogramm, an dem die KfW zusammen mit Privatbanken teilnimmt, um größere Kredite gemeinsam bereitzustellen. Bei diesem System kann das vom Staat eingegangene Risiko eines bestimmten Kredits bis zu 80 %, jedoch nicht mehr als 50 % der Gesamtverschuldung eines Unternehmens abdecken.
  • Durch die Maßnahmen kann die KfW Unternehmen, in enger Zusammenarbeit mit Geschäftsbanken, Liquidität in Form von subventionierten Darlehen zur Verfügung stellen.

Genehmigung von Maßnahmen aus anderen Mitgliedstaaten

Darunter fallen Maßnahmen, die sich als Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuervorteilen nach Abschnitt. 3.1. des TF einordnen lassen:

  • Genehmigt am 22.03.2020: Ein italienisches Hilfsprogramm in Höhe von 50 Mio. EUR zur Unterstützung der Produktion und Lieferung von medizinischen Geräten.
  • Genehmigt am 24.03.2020: Luxemburgisches Programm zur Unterstützung von Unternehmen und freien Berufen zur Deckung von Betriebskosten und Bewältigung der Krise in Höhe von 300 Mio. € (Das Programm enthält neben rückzahlbaren Zuschüssen auch regulatorische Elemente).

Weiterhin sieht die EU-Kommission die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.2. TF für Beihilfen in Form von Bürgschaften und Garantien für Darlehen hinsichtlich folgender Maßnahmen als gegeben an:

  • Genehmigt am 22.03.2020: Vier portugiesische Garantiesysteme mit einem Gesamtbudget von 3 Mrd. € für KMU und Midcaps in besonders vom Coronavirus-Ausbruch betroffene Sektoren
  • Genehmigt am 24.03.2020: Spanische Garantieregelungen für KMU und große Unternehmen in Höhe von 20 Mrd. €.
  • Genehmigt am 25.03.2020: Italienische Staatsbürgschaften zur Unterstützung von KMU.

Folgende Maßnahmen erfüllen die Anforderungen für Beihilfen in Form von Zinsvergünstigungen für Darlehen nach Abschnitt 3.3. des TF:

  • Genehmigt am 21.03.2020: Drei französische Maßnahmen zur Mobilisierung von Liquiditätsunterstützung für Unternehmen in Höhe von 300 Mrd. €.
  • Genehmigt am 23.03.2020: Zwei lettische Systeme in Form von Darlehensgarantien und subventionierten Darlehen in Höhe von insgesamt 250 Mio. € (Teil B unterfällt Ziff. 3.2. des TF).

Schließlich hat die EU-Kommission auch Maßnahmen genehmigt, die gemäß Abschnitt 3.4. des TF als Beihilfen in Form von Bürgschaften und Darlehen, die über Kreditinstitute oder andere Finanzinstitutionen gewährt werden, einzuordnen sind.

  • Genehmigt am 21.03.2020: Ein dänisches Garantiesystem in Höhe von 130 Mio. € für KMU.
  • Genehmigt am 23.03.2020: Zwei lettische Systeme in Form von Darlehensgarantien und subventionierten Darlehen in Höhe von insgesamt 250 Mio. € (Teil A unterfällt Ziff. 3.4 des TF).