Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Die Kapitalwertmethode – Anwendung betriebswirtschaftlicher Analysen im EU-Beihilfenrecht

Wenn die öffentliche Hand Unternehmensinvestitionen finanziert, spielen betriebswirtschaftliche Analysen eine zentrale Rolle, um die beihilferechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Sie dienen als Nachweis für das sog. Market Economy Operator Principle – d.h. als Nachweis dafür, dass sich die öffentliche Hand wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer verhält – sowie zur Bewertung der Erforderlichkeit, des materiellen Anreizeffektes und der Angemessenheit einer Beihilfe.

Ziel ist es, vor Durchführung der Investitionsmaßnahme die wirtschaftliche Rentabilität einer Investition zu bewerten. Anhand der Kapitalwertmethode werden hierbei alle Nettocashflows (Einzahlungen minus Auszahlungen) aus einer Investition prognostiziert, auf ihren Gegenwartswert (sog. Net Present Value, NPV) abgezinst und aufsummiert. Als Abzinsungssatz wird in der Regel der gewichtete, durchschnittliche Kapitalkostensatz (sog. Weighted Average Cost of Capital, WACC) des Unternehmens herangezogen. Damit soll gewährleistet werden, dass neben den zahlungswirksamen Ausgaben auch die Kapitalkosten des Unternehmens berücksichtigt werden.

Ist der prognostizierte NPV positiv, lässt die Investition eine marktübliche Rendite erwarten. In diesem Fall liegt keine Beihilfe vor, da das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt ist. Ist der ermittelte NPV hingegen negativ, besteht eine Finanzierungslücke. Dies bedeutet, dass der zu erwartende Betriebsgewinn aus einer Investition nicht ausreicht, um die Investitionskosten zu decken. Sofern die Investitionskosten beihilferechtlich förderfähig sind, kann die Finanzierungslücke dann zum Teil bzw. gänzlich durch eine Förderung der öffentlichen Hand geschlossen werden.

Bei Ermittlung des NPV dürfen lediglich die Cashflows berücksichtigt werden, die direkt dem Investitionsvorhaben zugerechnet werden können („inkrementeller Ansatz“). Daher wird eine kontrafaktische Analyse durchgeführt, bei der die Cashflows des Szenarios mit Eingriff des Staates („Basisszenario“), den Cashflows eines Szenarios ohne Eingriff des Staates („kontrafaktisches Szenario“) gegenübergestellt werden. Bei der Wahl des zutreffenden kontrafaktischen Szenarios ist einzelfallbezogen die praktikabelste und wahrscheinlichste Situation heranzuziehen. Für beide Szenarien gilt: Bei der Prognose der Cashflows ist die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Investition zu berücksichtigen. Eine realistische langfristige Planung, welche die Chancen und Risiken der Investitionsmaßnahme angemessen reflektiert, bildet daher die Grundlage jeder soliden Kapitalwertermittlung.

Wichtig ist, dass die Planungsannahmen und Inputparameter, auf denen die betriebswirtschaftliche Analyse basiert, sachgerecht und plausibel abgeleitet werden. Jeder Einzelfall ist hierbei detailliert zu prüfen. Insgesamt sollten sowohl die Annahmen, als auch die zugrunde gelegten Methoden und abgeleiteten Ergebnisse für Dritte, vor allem für die EU Kommission, hinreichend nachvollziehbar sein. Denn im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens oder einer möglichen ex-post Kontrolle durch die EU Kommission sollten die Ergebnisse der betriebswirtschaftlichen Analyse einer durchaus kritischen Prüfung standhalten können.