Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Die EU-Kommission legt den Entwurf einer Änderung des „Temporary Framework“ vor

Verfasst von

Kerstin Rohde

Am 19. März 2020 beschloss die EU-Kommission den „Befristeten Beihilferahmen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“.

Auf dieser Grundlage hat die EU-Kommission bereits diverse Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt, darunter u.a. auch Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland wie z.B. das Direktzuschuss-Programm zur Unterstützung von Unternehmen, die von COVID-19 betroffen sind, Garantiemaßnahmen zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten des Coronavirus und das Programm für zinsvergünstigte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Nun liegt bereits der Entwurf einer Änderung des Temporary Framework vor, mit dem der Maßnahmenkatalog der zulässigen und mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen erweitert wird. Damit erhalten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen weitere Möglichkeiten, den Folgen des Ausbruchs von COVID-19 entgegenzutreten.

Im Fokus stehen hierbei einerseits Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen und Beschäftigung und andererseits Maßnahmen zur Behandlung, Bekämpfung und Eindämmung des Virus.

Maßnahmen zum Erhalt der Arbeitsplätze:

Den Mitgliedstaaten wird durch die Änderung die Möglichkeit eröffnet, den Unternehmen, die im besonderen Maße von den Folgen des Ausbruchs des COVID-19 betroffen sind, einen Aufschub für die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben zu gewähren, sowie Lohnkostenzuschüsse zu leisten. Ein Lohnkostenzuschuss kann für 12 Monate gewährt werden, unter der Bedingung, dass:

  • Der betreffende Arbeitnehmer über den Förderzeitraum weiterhin beschäftigt wird und
  • Der Lohnkostenzuschuss 80% des Bruttolohns nicht übersteigt.

Maßnahmen zur Förderung der Bekämpfung, Behandlung und Eindämmung von COVID-19

Der Änderungsentwurf sieht ferner Maßnahmen vor, mit denen die Erforschung, Erprobung, Entwicklung und Produktion sog. COVID-19-relevanter Produkte unterstützt wird. COVID-19-relevant sind dabei alle medizinischen und pharmazeutischen Produkte zur Behandlung von COVID-19 einschließlich medizinischen Geräts sowie Produkte zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung, wie z.B. Impfstoffe, Schutzkleidung und -ausrüstung, Desinfektionsmittel. COVID-19-relevant sind grundsätzlich auch alle Zwischenprodukte und Rohstoffe.

Vorgesehen in diesem Rahmen sind:

  • F&E-Beihilfen zur Forschung und Entwicklung COVID-19 relevanter Produkte: Erfasst werden sowohl die Grundlagenforschung als auch die industrielle und experimentelle Entwicklung. Die zulässige Beihilfeintensität kann dabei 100% der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung und 75% für industrielle und experimentelle Entwicklung betragen, wobei die Intensität in Abweichung von den Vorgaben des Unionsrahmens für F&E-Beihilfen (2014/C 198/01) unabhängig von der Größe des Unternehmens ist. Die beihilfefähigen Kosten erfassen dabei auch Kosten für vorklinische und klinische Studien. Beihilfen können in Gestalt von Direktzuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuererleichterungen gewährt werden.
  • Investitionsbeihilfen für die Errichtung und Optimierung von Test- und Skalierungsinfrastruktur: Erfasst werden Infrastrukturen, in denen COVID-19-relevante Produkte getestet und skaliert werden. Die Förderung erfasst die Phase der ersten gewerblichen Nutzung als Vorstufe zur Massenproduktion. Das geförderte Projekt muss vier Monate nach Beantragung abgeschlossen sein. Die Förderung beträgt 60% der förderfähigen Kosten und kann in Gestalt von Direktzuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuererleichterungen erfolgen. Alternativ können auch verlorene Deckungsgarantien gewährt werden.
  • Investitionsbeihilfen für die Produktion COVID-19 relevanter Produkte: Die Förderung kann in Gestalt von Direktzuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Steuererleichterungen oder verlorene Deckungsgarantien erfolgen. Die geförderten Projekte müssen nach ab Antragstellung vier Monaten abgeschlossen sein. Mit Ausnahme der Garantie beträgt die Beihilfeintensität 75% der förderfähigen Kosten. Erfasst wird dabei auch die Testphase der Produktion.

Daneben haben die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, im Einklang mit dem geltenden Beihilferegime Einzelmaßnahmen zu ergreifen.