Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Ausgleich von Corona-bedingten Schäden für Messen und Kongresse – Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen

Verfasst von

Darja Bleyl

Ricarda Völker

Auch die Messe- und Kongressbranche ist von den Corona-Eindämmungsmaßnahmen der Bundesländer besonders betroffen. Vielfach mussten Messen und Kongresse abgesagt werden. Besonders gravierend ist, dass einzelne Messen und Kongresse immer zu wiederkehrenden Terminen stattfinden und es daher in dieser Branche keinen sog. „Catch-up-Effekt“ gibt. Ausgefallene Veranstaltungen können daher nicht nachgeholt werden.

Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission am 22. Januar 2021 die Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen zugunsten von Messe- und Kongressinfrastruktur im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen“) (SA.59173) genehmigt.

Es handelt sich nicht um ein Förderprogramm des Bundes. Vielmehr ermöglicht der geschaffene Rahmen die Förderung der Messe- und Kongressinfrastruktur auf Bundes- und Landesebene sowie auf kommunaler Ebene, wobei derzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Bund nicht als bewilligende Stelle in Betracht kommt Es wird insgesamt mit Förderungen in Höhe von etwa EUR 642 Mio. gerechnet. Die Rahmenregelung gilt bis 30. Juni 2021. Die Antragstellung gegenüber den bewilligenden Stellen soll bis zum 31. Mai 2021 möglich sein.

Antragsberechtigte

Auf Grundlage des Rahmenprogramms können private und öffentliche Unternehmen der Messe- und Kongressbranche einen Ausgleich für Corona-bedingte Schäden erhalten. Die Regelung steht Eigentümern und Betreibern von Messen und Kongressinfrastruktur in Deutschland sowie zwischengeschalteten Unternehmen offen, die Messen und Kongressinfrastruktur vom Eigentümer an Dritte vermieten.

Schadensausgleich

Ausgleichsfähig sind Schäden in Form von Ertragsausfällen innerhalb des EWR, die zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 entstanden sind und die in direktem Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie und den entsprechenden (Teil-)Verboten stehen. Der beihilfefähige Schaden wird dabei als Differenz zwischen den Erträgen aus dem Betrieb der Messe- oder Kongressinfrastruktur auf der Basis des Durchschnitts der Erträge im Referenzzeitraum in den Jahren 2018 und 2019 (höchstens jedoch den Erträgen im Referenzzeitraum im Jahr 2018) und den tatsächlichen Erträgen im gleichen Zeitraum im Jahr 2020 berechnet. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen (insbesondere Zahlungen von Versicherungen) sowie auf anderweitiger Grundlage erhaltene Leistungen sind in Abzug zu bringen. Hierzu zählen neben eingesparten Personalaufwendungen auch eingesparte Aufwendungen für Reparaturen, Instandhaltungen und Marketing sowie weitere nicht entstandene Aufwendungen (z. B. für IT oder Infrastruktur). Der so ermittelte Schaden ist bis zu 100% beihilfefähig.

Soweit Ertragsausfälle nicht auf den pandemiebedingten Verboten und Auflagen beruhen, insbesondere weil die tatsächlichen Besucherzahlen unter den zulässigen Besucherzahlen liegen, ist dieser Schaden nicht ersatzfähig.

Alternative Instrumente

Die Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen gibt einen engen Rahmen für die Unterstützung von Messe- und Kongressinfrastrukturen vor. Insbesondere besteht eine Abhängigkeit vom Willen der beihilfegebenden Stellen entsprechende Förderungen zu gewähren.

Eigentümern und Betreibern von Messe- und Kongressinfrastrukturen sowie zwischengeschalteten Unternehmen stehen jedoch auch weitere Möglichkeiten zum Ausgleich coronabedingter Schäden, von Fixkosten oder Umsatzausfällen offen. So können insbesondere November- und Dezemberhilfen beantragt werden. Für private Unternehmen besteht zudem die Möglichkeit, Überbrückungshilfen zu beantragen.