15) Volkswagen AG
Am 5. Januar 2021 wurde die vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht gegen die Volkswagen AG öffentlich bekannt gemacht.
Die bereits durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Volkswagen AG erhobene Musterfeststellungsklage wurde bereits am 4. Mai 2020 durch Klagerücknahme beendet (siehe links Ziffer 2).
Der Musterkläger ist ein italienischer Verbraucherschutzverband zur Förderung des Gemeinwesens und vertritt satzungsgemäß die Interessen italienischer Verbraucher. Er begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts, u.a. die Klärung, ob und in welchem Umfang Verbrauchern, die Fahrzeuge in Italien erworben haben, die vom ‚VW-Abgasskandal‘ betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG zustehen, wie sie von der deutschen Rechtsprechung Verbrauchern zuerkannt werden, die ihre Fahrzeuge in Deutschland gekauft haben. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben.
14) Sparkasse Muldental
Am 5. November 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Muldental öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts u.a. die Feststellung, dass die Sparkasse Muldental mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbart hat, sowie dass die Zinsanpassungen durch die Sparkasse Muldental nicht korrekt erfolgte unter der gleichzeitigen Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vorzunehmende zutreffende Zinsberechnung.
13) Sparkasse Meißen
Am 9. Oktober 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Meißen öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts u.a. die Feststellung, dass die Sparkasse Meißen mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ keine wirksamen Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezog. Der Sparkasse Meißen stehe diesbezüglich auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Hierzu soll festgestellt werden, dass anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Zinsanpassung auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer
Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren hätte erfolgen müssen unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
12) Saalesparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts
Am 18. September 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Naumburg erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Saalesparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit von „Zinsanpassungsklauseln“ sowie ferner die gerichtliche Festsetzung der Zinsanpassungsmodalitäten für die variable Verzinsung von Sparverträgen unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ und „flexibles S-Prämiensparen“.
11) Sparkasse Nürnberg
Am 9. September 2020 wurde die vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Sparkasse Nürnberg öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts u.a. „die Feststellung, dass in mit Verbrauchern abgeschlossenen Sparverträgen der Beklagten, bezeichnet als ‚S-Prämiensparen flexibel‘, ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten unbefristet, hilfsweise für die ersten 21 Laufzeitjahre und im Fall der Ergänzungsvereinbarung für die Dauer von 1188 Monaten ausgeschlossen ist“, ferner „die Feststellung, dass bei Abschluss der genannten Sparverträge keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung getroffen worden sei, sowie die Klärung derjenigen Parameter, die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung der Zinsanpassung während der Laufzeit der Sparverträge zugrunde zu legen sind, außerdem des zeitlichen Intervalls der vorzunehmenden Zinsanpassung und des bei der Anpassung einzuhaltenden Zinsabstands vom Referenzzinssatz.“
10) Sparkasse Vogtland
Am 14. August 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Vogtland öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts „die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur variablen Verzinsung der Kundenguthaben, wie sie in von der Beklagten bzw. von ihren Rechtsvorgängerinnen, den Sparkassen der (ehemaligen) Kreise Plauen, Oelsnitz, Klingenthal, Auerbach und Reichenbach, mit Verbrauchern geschlossenen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ verwendet wurden und die Klärung, ob und in welchem Umfang den Verbrauchern aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln Zinsanpassungsansprüche zustehen.“
9) Sparkasse Zwickau
Am 2. März 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Zwickau öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts „die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur variablen Verzinsung der Kundenguthaben, wie sie in von der Beklagten mit Verbrauchern geschlossenen Sparverträgen ‚S-Prämiensparen flexibel‘ verwendet wurden und die Klärung, ob und in welchem Umfang den Verbrauchern aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln Zinsanpassungsansprüche zustehen.“
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 17. Juni 2020.
8) Rechtsanwalt Bierbach Axel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH
Am 27. Januar 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht München erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Rechtsanwalt Bierbach Axel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH öffentlich bekannt gemacht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts begehrt „die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung des von der Insolvenzschuldnerin versprochenen Neukundenbonusses“.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 21. Juli 2020.
Gegen das Urteil wurde beim BGH Revision eingelegt.
7) Erzgebirgssparkasse
Am 8. November 2019 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Erzgebirgssparkasse öffentlich bekannt gemacht.
Der klagende Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts „die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur Guthabenverzinsung der beklagten Sparkasse (bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen) in von dieser in der Vergangenheit mit Verbrauchern abgeschlossenen Sparverträgen ‚S-Prämiensparen flexibel‘.“
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 9. September 2020. Gegen das Urteil wurde beim BGH Revision eingelegt.
6) Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts
Am 17. Juni 2019 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig öffentlich bekannt gemacht.
Der klagende Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts „die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträge ‚S-Prämiensparen flexibel‘.“
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 22. April 2020.
Gegen das Urteil wurde beim BGH Revision eingelegt.
5) Volkswagen Bank
Die vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erhobene Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Volkswagen Bank wurde nicht öffentlich bekannt gemacht.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat bereits die Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister abgelehnt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.12.2018 – 4 MK 2/18).
4) Max-Emanuel Immobilien GmbH
Am 10. Mai 2019 wurde die vor dem Oberlandesgericht München erhobene Musterfeststellungsklage des DMB Mieterverein München gegen die Max-Emanuel Immobilien GmbH öffentlich bekannt gemacht.
Der klagende DMB Mieterverein München begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts die Klärung, ob für die infolge einer Modernisierungs-/Instandsetzungsankündigung der Max-Emanuel Immobilien GmbH vom 27. Dezember 2018 angekündigte Mieterhöhung § 559 BGB überhaupt und wenn ja, in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung oder in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung zur Anwendung kommt.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 15. Oktober 2019.
Gegen das Urteil wurde Revision und Anschlussrevision eingelegt.
3) Bisnode Deutschland GmbH
Am 21. Februar 2019 wurde die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhobene Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Bisnode Deutschland GmbH öffentlich bekannt gemacht.
Die klagende Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts, „die Klärung, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG erworben haben, und sich dabei auf die Bewertungen und Aussagen in den „Top-Ratings“ der Musterbeklagten für die drei Emittenten verlassen haben, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen.“
2) Volkswagen AG
Am 26. November 2018 wurde die vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erhobene Musterfeststellungsklage des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Volkswagen AG öffentlich bekannt gemacht.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts, die Klärung, ob Verbrauchern, die Fahrzeuge erworben haben, die vom sog. ‚VW-Abgasskandal‘ betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG zustehen. Am 28. Februar 2020 wurde ein Vergleich geschlossen.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde am 4. Mai 2020 beendet durch Klagerücknahme.
1) Mercedes-Benz Bank AG
Am 20. November 2018 wurde die vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhobene Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Mercedes Benz Bank AG öffentlich bekannt gemacht.
Die klagende Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts, die Feststellung „ob in Darlehensantragsformularen einzelne – hier zunächst mit der Musterfeststellungsklage angegriffene – sog. Pflichtangaben nicht in der erforderlichen Weise enthalten waren und ob dem Verbraucher dem Grunde nach über die Frist von 14 Tagen hinaus ein Widerrufsrecht zustand. Ferner sollen eine Feststellung zu den Rechtsfolgen eines Widerrufes getroffen werden.“
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen (OLG Stuttgart, Musterfeststellungsurteil vom 25. Januar 2019 – 6 MK 1/18).
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.
Der BGH hat die Musterfeststellungsklage durch Urteil, verkündet am 17. November 2020, aufgrund fehlender Klagebefugnis des Musterklägers abgewiesen.