Datenschutz und Cybersecurity

VG Mainz: Auftragsverarbeitung und Vertragsdurchführung bei der Forderungsabtretung an Inkassounternehmen

Verfasst von

Dr. Jan-Peter Ohrtmann

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Mainz befasste sich mit Frage, ob ein Tierarzt die für die Forderungsdurchsetzung erforderlichen Daten an ein Inkassounternehmen übermitteln darf.

Tierarzt und Inkassounternehmen hatten in ihrem Abrechnungsvertrag vereinbart, dass es sich bei der Übertragung von Daten des betroffenen Tierhalters um eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO handelt. Nach Ansicht des Gerichts komme es für die Beurteilung, ob eine Auftragsverarbeitung vorliegt, jedoch allein auf faktische Gegebenheiten an. Da die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegend nicht erfüllt seien, könne es offenbleiben, ob das Inkassounternehmen im Zeitpunkt der Datenübermittlung als Auftragsverarbeiter angesehen werden soll. Ferner führte das Gericht aus, dass ein Tierarzt die für die Forderungsdurchsetzung erforderlichen Daten an ein Inkassounternehmen zur Vertragserfüllung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO bzw. aufgrund berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO übermitteln darf.

Da auch Daten über Krankheiten, die auf den Menschen übertragen werden können, in Rede standen, befasste sich das Gericht auch mit der Verarbeitung sogenannter „besonderer Arten personenbezogener Daten“. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass aus Informationen über Tierbehandlungsverträge, wie z.B. Abrechnungsunterlagen, in besonderen Fällen Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters gezogen werden könnten, mache diese jedoch nicht generell zu Gesundheitsdaten, die durch Art. 9 Abs. 1 DSGVO besonders geschützt werden.

Praktische Relevanz

Soweit eine Auftragsverarbeitung angestrebt wird, reicht es nicht aus, allein einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem jeweiligen Dienstleister abzuschließen. Denn für die Beurteilung, ob die datenverarbeitende Stelle als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter agiert, kommt es vielmehr darauf an, wer tatsächlich über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheidet.

Um sich auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO zu stützen, müssen der Vertragspartner des Betroffenen und der die Daten verarbeitende Verantwortliche nicht personenidentisch sein. Daher können sich auch Dritte, die lediglich zur Vertragserfüllung erforderlich sind, wie z.B. Lieferanten, zurecht auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO berufen.

Ferner erscheint ein Verständnis des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dahingehend sachgerecht, dass es auf den beabsichtigten Zweck der Verarbeitung ankommt. Für ein Inkassounternehmen ist es im Zusammenhang mit der Forderungseintreibung schließlich irrelevant, ob der Tierhalter gesundheitlich betroffen ist oder nicht. Der sensible Zweck, der von der Norm geschützt werden soll, wird gerade nicht verfolgt.

Weitere Informationen

Unsere Rechtsanwältin und Blogautorin Silvia Lisner hat für die Fachzeitschrift „Datenschutz-Berater“ eine ausführliche Anmerkung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz verfasst. Sie können den Beitrag hier kostenlos herunterladen.