Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

COVID-19: Mitarbeiterentsendungen aus aufenthaltsrechtlicher Sicht

Die sich global auswirkenden Folgen bedingt durch die anhaltende Verbreitung von COVID-19 haben bislang zahlreiche Länder dazu gezwungen, das öffentliche Leben und soziale Aktivitäten auf das Minimum herunter zu fahren. Reisebeschränkungen wurden eingeführt und Behörden wurden geschlossen. Im Folgenden fassen wir für Sie zusammen, was bisher aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation aus aufenthaltsrechtlicher Sicht und in Bezug auf Reisbeschränkungen gilt. Das Auswärtige Amt informiert zudem auf der Webseite stetig über entsprechende aktuelle Entwicklungen.

Visumanträge bei den deutschen Vertretungen im Ausland
Deutsche Vertretungen weltweit sind bereits ab dem 17.03.2020 bis auf Weiteres dazu angehalten, keine Visumanträge mehr entgegen zu nehmen oder Visa auszustellen. Außerterminliche Besuche sind nicht mehr möglich und bereits vereinbarte Termine werden storniert. Während der Dauer der Reisebeschränkung (für zu-nächst 30 Tage, s. unten) können Visumanträge nur für bestimmte Notfälle (Tod eines Familienmitglieds, notfallmedizinische Versorgung, etc.) und für bestimmte Personengruppen entgegengenommen werden. Dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Vertretung in dem jeweiligen Land zu klären. Zu diesem Zweck haben die Konsulate und Botschaften Kontaktdaten auf ihren Webseiten hinterlegt. Drittstaatsbürger, die also bereits einen Termin zur Beantragung eines Visums (z. B. D-Visum) gebucht haben, werden diesen grundsätzlich nicht mehr wahrnehmen können und laufende Visa Verfahren werden derzeit nicht mehr bearbeitet.

Derzeitige Situation bei den deutschen Bürgerämtern und Ausländerbehörden
Da die einzelnen Behörden ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegen und dezentralisiert arbeiten, lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch kein generelles Bild in der Arbeitsweise der Bürgerämter und Ausländerbehörden ableiten. Insofern ist dies lokal für die einzelne Behörde zu überprüfen.

Grundsätzlich sind Vorsprachen zwecks Beantragung des Aufenthalttitels ohne Termin nicht mehr möglich, da die Behörden bis auf Weiteres geschlossen bleiben. Dies gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungen von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen, und zudem für An-/Abmeldungen bei den Bürgerämtern. Es ist allerdings anzunehmen, dass die zuständigen Behörden und Ämter weiterhin Anträge bearbeiten, für den Publikumsverkehr bleiben diese jedoch geschlossen. In dringenden Fällen wird im Ermessen der Behörde entscheiden, ob ein Termin für die Anmeldung oder Antragstellung vergeben werden kann. Alternativ lassen vereinzelte Bürgerämter eine Anmeldung per Post zu (z.B. in München).

Hinsichtlich der in nächster Zeit ablaufenden Aufenthaltstitel haben die zuständigen Ausländerbehörden wie z.B. Frankfurt und München die Betroffenen schriftlich über die weitere Vorgehensweise benachrichtigt, bzw. werden dies in nächster Zeit vornehmen. Es wird seitens der Behörden sichergestellt, dass der legale Aufenthalt der sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen weiterhin fortbesteht. In jedem Falle empfiehlt es sich daher dringend, sich zunächst bei den relevanten Ämtern zu erkundigen, wie sie derzeit laufende Fälle bearbeiten und in den kommenden Monaten ablaufende Aufenthaltstitel verlängern werden. Ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels sollte nichtsdestotrotz so früh wie möglich eingereicht werden. Zur Fristwahrung reicht zumindest die Zustellung des ausgefüllten Antragsformulars sowie eine Kopie des Reisepasses bei der zuständigen Ausländerbehörde aus.

Reisebeschränkungen nach Deutschland

  1. Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen:

Reisende, deren ursprüngliche Abreiseort außerhalb der Schengen-Zone liegt, werden bei Nichtvorliegen eines dringenden Einreisegrundes bei der Grenzkontrolle abgewiesen. Die Regelung gilt ab dem 17.03.2020 für zunächst 30 Tage.

  1. Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Binnengrenzen:

Ab dem 17.03.2020 gelten Einreisebeschränkungen auch an den deutschen Binnengrenzen für Reisende aus Italien, Spanien, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz. Hinzu sind ab dem 20.03.2020 nur noch bestimmte Grenzübergangsstellen der Landesgrenzen zu den Ländern Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz möglich. Die Grenzkontrollen sollen bis vorerst zum 26.03.2020 andauern.

Folgende Personengruppen sind von den obigen Einreisebeschränkungen ausgeschlossen:

a. Deutschland als Zielland:

  • Deutsche Staatsangehörige und Familienangehörige
  • Staatsangehörige von EU-Staaten und deren Familienangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel oder ein längerfristiges Visum für Deutschland (Reisende mit Schengen-Visa gehören nicht dazu)

b. Deutschland als Transitland:

  • Staatsangehörige von EU-Staaten (sowie aus dem Vereinigten Königreich, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) und deren Familienangehörigen, wenn sie in das Heimatland zurückkehren
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel oder ein längerfristiges Visum in einem EU-Staat (sowie aus dem Vereinigten Königreich, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) sowie deren Familienangehörigen, wenn sie in das gewöhnliche Aufenthaltsland zurückkehren

Da die Einreisebestimmungen sich tagesaktuell ändern können, wird dringend davon abgeraten, nicht notwendige Reisen in die Schengen-Zone bzw. auch nach Deutschland zu unterlassen, da es bei der Ankunft zu Abweisung kommen kann.

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