BMF-Schreiben vom 9. April 2020; IV C5-S2342/ 20/10009- Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

3 Nr. 11 EStG i.V.m. R 3.11 Abs. 2 LStR – Steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen aus privaten Mitteln in Höhe von 1.500 € oder mehr je Mitarbeiter

Sofort-Unterstützung in der Praxis

Aktuell stellt sich für viele Arbeitgeber (unabhängig von einer Systemrelevanz) die Frage “Wie kann ich als verantwortungsbewusster Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter belohnen, ohne für das Unternehmen zusätzliche Steuer- und Beitragslasten aus dieser Geste zu schaffen?“

Seitens des Bundesfinanzministeriums wurden nun entsprechend den voran-gegangen Pressemitteilungen ein BMF-Schreiben betreffend der 1.500 € -Sofort-Unterstützung veröffentlicht. Das BMF bedient sich dabei mit § 3 Nr. 11 EStG i.V.m. R 3.11 Abs. 2 LStR an altbewährtem Recht und erweitert die Norm mit einem größeren Unterstützungsrahmen. Bisher konnten Arbeit-geber ihre Mitarbeiter bereits mit 600 € oder mehr in wirtschaftlichen Belastungssituationen oder Notlagen steuer- und beitragsfrei unterstützen.

Das BMF definiert die aktuelle Lage gemäß § 3 Nr. 11 EStG als wirtschaftliche Belastungssituation aufgrund höherer Gewalt und setzt die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Beihilfenregelungen aus. Damit können Arbeitgeber nun ab sofort ihren Mitarbeitern ohne weitere Prüfung und Dokumentation einen Betrag von bis zu 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei in Form von Zuschüssen und/oder Sachbezügen gewähren.

Anforderung ist lediglich, dass die Beihilfe

  1. zusätzlich zum arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Arbeitslohn erfolgt und
  2. die Leistung der Beihilfe (voll oder in Teilbeträgen) im Zeitraum von März bis einschließlich Dezember 2020 erfolgt.

Die neue (wenn gleich auch zeitlich begrenzte) Beihilfenregelungen gilt für alle Arbeitnehmer und begrenzt sich nicht auf bestimmte Gruppen von Mitarbeitern oder Branchen.

Arbeitgeberseitige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen allerdings nicht unter die Befreiungsvorschrift.

Darüber hinaus besteht auch weiterhin die Möglichkeit den Mitarbeitern Beihilfen von mehr als 1.500 € zukommen zu lassen. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass der 1.500 € übersteigende Betrag nur dann steuerfrei und beitragsfrei bleibt, wenn die Beihilfe (abgesehen von den Voraussetzungen der Steuerfreiheit für den Betrag von bisher 600,- € bzw. neu 1.500 €) aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt werden. Ein besonderer Notfall setzt die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Arbeitnehmers voraus.

Welche Möglichkeiten haben die Arbeitgeber?

a. Auszahlung durch den Arbeitgeber
Die Auszahlung des Geldbetrags durch den Arbeitgeber stellt die erste und einfachste Variante für die Nutzung der Beihilfe zur Belohnung oder Motivation der Mitarbeiter dar.

Nachteil dieser Lösung ist u.E., dass die der reinen Auszahlung der Beihilfe die Arbeitgeber dennoch mit dem tatsächlichen Lohnaufwand belastet werden.

b. Gewährung von Sachbezügen
Neben der Auszahlung des Geldbetrags kann auch eine Sachbezugsgewährung durch den Arbeitgeber erfolgen. Beispielsweise kommt hier die Gestellung von Ausstattung für das Homeoffice in Betracht, die Gewährung von Rabatten (zusammen mit dem Rabattfreibetrag ergibt sich ein Betrag von 2.580 €) sowie die Einräumung von Nutzungsvorteilen.

c. Nutzung der Beihilfe zur Gehaltsumwandlung
Alternativ zur Auszahlung der Beihilfen oder direkten Sachbezugs-gewährung an die Mitarbeiter kann zur Abmilderung der Gehaltskosten-belastung der Arbeitgeber möglicherweise die Gehaltsumwandlung in Betracht kommen. Trotz anderslautender Rechtsprechung des Bundes-finanzhofes ist eine Gehaltsumwandlung jedoch in der Regel nur für freiwillige Zusatzleistungen möglich, weil das Bundesfinanzministerium auf die positive Rechtsprechung des BFH mit einem Nichtanwendungs-erlass reagiert hat. Ob eine Gehaltsumwandlung möglich ist, sollte dennoch für die konkrete Situation geprüft werden.

Unsere Möglichkeiten für Sie

Mit unserem Wissen und unseren Möglichkeiten unterstützen wir Sie bei der steuerrechtlichen Umsetzbarkeit der bewährten Beihilfenförderung oder einer weitergehenden Beihilfegewährung.

Schauen Sie bei uns vorbei: https://www.pwc.de/de/steuern/digital-services-tax-and-legal.html oder sprechen Sie uns an.

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