Gesellschaftsrecht

Update zum Transparenzregister – Fortgeschriebene FAQ des Bundesverwaltungsamts

Hintergrund

Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt u.a. das Transparenzregister mit dem Ziel, wirtschaftliche Verflechtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennbar zu machen. Im Transparenzregister werden die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften erfasst. Diese haben die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle (der Bundesanzeiger-Verlag GmbH) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht gilt seit Januar 2020 auch für ausländische Vereinigungen, sofern sie in Deutschland eine Immobilie erwerben wollen.

Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ab dem 1. Januar 2020 auch die Öffentlichkeit berechtigt. Ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme, das bisher vorliegen musste, ist nicht mehr erforderlich.

Verstöße gegen die Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Das BVA veröffentlicht von Zeit zu Zeit aktualisierte Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz, die Auslegungshinweise und Beispielsfälle zu den Meldepflichten enthalten.

Behandlung von Kommanditgesellschaften

Für Aufsehen hatte das BVA mit seiner Auslegung zu den Meldepflichten bei Kommanditgesellschaften gesorgt.

Das GwG beinhaltet Ausnahmen, die Meldungen zum Transparenzregister entbehrlich machen. So gilt die Mitteilung als erfüllt (Meldefiktion), wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus den dort aufgeführten Registern elektronisch abrufbar sind, z.B. aus dem Handelsregister.

Bei Kommanditgesellschaften sollen nach Ansicht des BVA allerdings die im Handelsregister eingetragenen Angaben zu den Kommanditisten in der Regel nicht ausreichen, um den Anforderungen des GwG zu genügen. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Kommanditisten lasse keine Rückschlüsse auf die Kapitalanteile zu.

Bei Kommanditgesellschaften mit mehreren Kommanditisten habe daher eine Meldung zum Transparenzregister zu erfolgen, wenn ein wirtschaftlich Berechtigter beteiligt ist.

Ferner nehmen nach Ansicht des BVA persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft eine beherrschende Stellung in der Kommanditgesellschaft ein. Natürliche Personen, die persönlich haftende Gesellschafter sind oder eine persönlich haftende Gesellschafterin beherrschen (z.B. Alleingesellschafter einer Komplementär-GmbH) sind damit grundsätzlich auch als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen.

Im Ergebnis bestehen bei Kommanditgesellschaften sehr weitreichende Meldepflichten, die sehr sorgfältig zu prüfen sind.

Behandlung von mittelbaren Beteiligungen

In der aktuellen Fassung der Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (Stand 19. August 2020) bezieht das BVA nunmehr auch Stellung zu einem höchst relevanten Aspekt der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten in Gruppensachverhalten (bei mittelbaren Beteiligungen):

Die bislang überwiegende Ansicht in der Literatur ging davon aus, dass bei mittelbar – über Zwischengesellschaften – gehaltenen Beteiligungen an Vereinigungen jeweils ein beherrschender Einfluss über die Zwischengesellschaften erforderlich ist, damit die Beteiligung von über 25 % der am Ende der Beteiligungskette stehenden natürlichen Person zugerechnet wird. D.h. bei Gruppensachverhalten wird nicht eine effektive Beteiligungsquote durchgerechnet, sondern auf jeder Beteiligungsstufe gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Aus Gründen der Rechtssicherheit war diese Ansicht sehr zu begrüßen, unter Wertungsgesichtspunkten konnte dies zu überraschenden Ergebnissen führen:

Halten die natürlichen Personen A und B jeweils eine Beteiligung von 50 % an einer T GmbH, sind sie als deren wirtschaftlich Berechtigte i.S.d. GwG anzusehen. Bringen A und B nunmehr ihre Beteiligung an der T GmbH jeweils in eine H GmbH ein, an der sie wiederum zu jeweils 50 % beteiligt sind, sind sie zwar wirtschaftlich Berechtigte der H GmbH, aber nicht mehr der T GmbH. Kein Gesellschafter beherrscht die H GmbH und demzufolge ist deren 100%ige Beteiligung an der T GmbH weder A noch B zuzurechnen. Als wirtschaftlich Berechtigter der T GmbH gilt dann ihr Geschäftsführer, für den die Mitteilungsfiktion nach GwG gilt.

Das BVA sieht dies nunmehr anders: Um eine mittelbare Kontrolle über die meldepflichtige Gesellschaft zu erreichen, reiche eine Sperrminorität hinsichtlich grundlegender Beschlüsse aus. Dies führe zu einer Kontrolle und damit zu einer mittelbaren wirtschaftlichen Berechtigung. In dem oben genannten Beispiel wären daher A und B als wirtschaftlich Berechtigte sowohl der H GmbH als auch der T GmbH anzusehen. Dies wäre z.B. auch dann der Fall, wenn die H GmbH zu 74 % von A und zu 26 % von B gehalten wird. Minderheitsgesellschafter mit Sperrminorität sind nach dieser Rechtsansicht als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen und damit meldepflichtig.

Besondere Brisanz gewinnt diese Auslegung bei Rechtsformen, bei denen regelmäßig keine Meldefiktion greift, d.h. insbesondere bei Aktiengesellschaften und – wie oben dargestellt – Kommanditgesellschaften.

Praxishinweis:

Die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister dürfen nicht auf die leichte Schulter genommen werden: Bußgelder können bei einem wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Meldepflichten bis zu EUR 1 Million erreichen. Mittlerweile liegen erste Gerichtsurteile vor, die ein verhängtes Bußgeld gegen einen Geschäftsführer bei unterlassenen Meldungen zum Transparenzregister bestätigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2020 – 1 RBs 171/20).

Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere größere Familiengesellschaften mit einer Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft als Holding die Meldepflichten zum Transparenzregister nochmals sorgfältig überprüfen. Hier greifen in der Regel keine Meldefiktionen. Zu beachten ist insbesondere, dass keine „Konzernmeldung“ erfolgen kann. D.h. für jede einzelne Konzerngesellschaft hat eine Meldung zu erfolgen, wenn ein wirtschaftlich Berechtigter feststellbar ist und keine Meldefiktion greift.