Gesellschaftsrecht

(Keine) Eignung des Teilnehmers an einer vorsätzlichen Straftat für das Amt des Geschäftsführers einer GmbH

Verfasst von

Dr. Michael Zenker

Der BGH hat in einem Beschluss vom 3. Dezember 2019 (Aktenzeichen II ZB 18/19) zur bislang umstrittenen Frage Stellung genommen, inwiefern eine Verurteilung als Teilnehmer – und nicht als Täter – einer in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG genannten, vorsätzlich begangenen Straftat der Fähigkeit entgegensteht, ein Geschäftsführeramt zu bekleiden.

Hintergrund

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein, wer wegen einer der in Nr. 3 genannten Straftaten (u.a. Insolvenzverschleppung sowie Insolvenzstraften) rechtskräftig verurteilt worden ist. Dabei gilt der Ausschluss grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG.

Im juristischen Schrifttum war bislang umstritten, ob die Amtsunfähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG eine Verurteilung als Täter voraussetzt oder ob die Verurteilung aufgrund von Teilnahmehandlungen (Anstiftung bzw. Beihilfe) bei den in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG genannten Delikten genügt. Während die herrschende Ansicht im Schrifttum bei den vorsätzlich begangenen Straftaten des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterscheiden will, soll die Vorschrift nach anderer Auffassung nur eine Verurteilung als Täter erfassen.

Entscheidung

Tatsächlicher Ausgangspunkt des im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses war die angekündigte Absicht des zuständigen Registergerichts, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Bankrott (§§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 27  StGB), die Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer einer GmbH zu löschen. Nach erfolglosem Widerspruch und Beschwerde strebte der Beschwerdeführer mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Abwendung der Löschung im Handelsregister an.

Der BGH schließt sich in seiner Entscheidung mit überzeugender Begründung der herrschenden Auffassung an und erachtete die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Insbesondere differenziere der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG nicht zwischen täterschaftlicher Begehung und der Begehung als Teilnehmer (Rn. 14). Ferner sprächen Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG für die Einbeziehung von Verurteilungen wegen Teilnahmehandlungen. Die Vorschrift diene dem Schutz fremden Vermögens, so dass sich eine Beschränkung auf Verurteilungen als Täter nicht rechtfertigen lasse. Als Beispiel führt der BGH hier aus, dass derjenige, der etwa als Berater des Täters Teilnahmeunrecht verwirklicht, es nicht weniger als der Täter besorgen lässt, Vermögen von Dritten zu gefährden (Rn. 16).

Praxishinweis

Mit seiner Entscheidung stellt der BGH klar, dass auch die Verurteilung als Teilnehmer einer in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftat (u.a. Betrugs- und Insolvenzstraftaten) zur Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH führt. Ebenso steht eine entsprechende Verurteilung der ursprünglichen Bestellung als Geschäftsführer entgegen.

Für die (notarielle) Beratungspraxis ist darauf zu achten, dass Belehrungen neuer Geschäftsführer bzw. deren Versicherungen nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG sich nicht ausschließlich auf die täterschaftliche Nichtbegehung von in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten zu beziehen haben.

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