Gesellschaftsrecht

Die Reform des Stiftungsrechts nimmt Fahrt auf!

Verfasst von

Dr. Thomas Wenninger, LL.M. (GWU)

Alexander Schmidt

Am 28. September 2020 legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts vor. Der Gesetzesentwurf war von der Praxis sehnlich erwartet worden, denn die Reformbedürftigkeit des Stiftungsrechts ist unbestritten. Die geltenden Regelungen werden den Herausforderungen, mit denen Stiftungen heute konfrontiert sind, vielfach nicht mehr gerecht.

Der Gesetzesentwurf enthält umfassende Neuregelungen zur Bezeichnung, dem Sitz und dem Vermögen der Stiftung. Außerdem soll ein zentrales Stiftungsregisters geschaffen und eine dem Recht der Aktiengesellschaften und GmbH’s entlehnte „Business Judgement Rule“ eingeführt werden. Dadurch wird das Haftungsrisiko von Stiftungsorganen, die oft ehrenamtlich tätig sind, entscheidend reduziert. Eine grundlegende Umgestaltung der bewährten Rechtsform „Stiftung“ ist dagegen nicht vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf ist beim BMJV online abrufbar.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit stellen wir im Folgenden einige der wesentlichen Regelungen kurz vor:

  • Einführung der Business Judgement Rule

Im Gesetzesentwurf soll geregelt werden, dass Stiftungsorgane sich immer dann pflichtgerecht verhalten, wenn sie unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftiger Weise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln.

Diese Neuregelung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Anlage des Stiftungsvermögens relevant. Sinkt das Stiftungsvermögen unter den in der Satzung festgelegten Wert, müssen Stiftungsorgane bisher eine persönliche Haftung fürchten. Um ein Absinken des Stiftungsvermögens unter den in der Satzung festgelegten Wert auf jeden Fall zu vermeiden, investieren viele Stiftungen ihr Vermögen bislang ausschließlich in (nahezu) risikolose Anlageformen. In der aktuellen Niedrigzinsphase führt dieses Verhalten allerdings dazu, dass vielen Stiftungen kaum mehr Mittel zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks zur Verfügung stehen. Die Business Judgement Rule wird das Haftungsrisiko für Stiftungsorgane reduzieren und es ihnen ermöglichen, bei der Anlage des Stiftungsvermögens künftig auch (maßvolle) Risiken einzugehen.

Außerdem müssen Stiftungsorgane nach bisheriger Rechtslage im Streitfall beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Künftig soll die Beweislast für ein Verschulden der Stiftungsorange dagegen bei der Stiftung liegen. Auch diese Beweislastumkehr wird zu einer deutlichen Risikoentlastung der oftmals ehrenamtlich tätigen Mitglieder von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat führen.

  • Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen

Die Verfahren zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sollen vereinfacht und beschleunigt werden. Unter einer Zulegung ist die Übertragung des Stiftungsvermögens als Ganzes auf eine übernehmende Stiftung zu verstehen. Zusammenlegung ist die Übertragung des Vermögens mehrerer Stiftungen auf eine neue, gemeinsame Stiftung.

Der Gesetzesentwurf sieht für die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen die Einführung eines eigenen Verfahrens mit Gesamtrechtsnachfolge, vergleichbar einer Verschmelzung nach dem UmwG, vor. Die bisher erforderliche aufwändige Auflösung und Liquidation einer Stiftung mit anschließender Übertragung der Vermögensgegenstände auf eine aufnehmende Stiftung sowie die Einhaltung eines Sperrjahres werden dadurch entbehrlich.

In der aktuellen Niedrigzinsphase wird es für Stiftungen mit kleinerem Stiftungsvermögen immer schwieriger, ihren Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Die geplanten Erleichterungen bei der Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sind deshalb ebenfalls von hoher praktischer Relevanz.

  • Zentrales Stiftungsregister und Rechtsformzusatz

Bisher werden von den Bundesländern Stiftungsverzeichnisse geführt. Im Gegensatz zum Handelsregister oder dem Vereinsregister verfügen die Stiftungsverzeichnisse über keine Publizitätswirkung. Außerdem sind sie von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Nun soll erstmalig ein bundeseinheitliches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden. Das zentrale Stiftungsregister soll vom Bundesamt für Justiz elektronisch geführt werden.

Mit dem Stiftungsregister soll die Transparenz von Stiftungen erhöht werden. Unter anderem sollen sich aus dem Register die vertretungsberechtigten Organe der Stiftung ergeben. Damit werden die bisher notwendigen (umständlichen) behördlichen Vertretungsbescheinigungen entbehrlich.

Die Registrierung im zentralen Stiftungsregister soll nach einer Übergangsfrist für alle Stiftungen verpflichtend sein. Eingetragene Stiftungen sollen zukünftig den Zusatz „e.S.“ oder „eingetragene Stiftung“ bzw. – wenn die Satzung vorsieht, dass das Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck verbraucht werden soll – den Zusatz „e.VS.“ oder „eingetragene Verbrauchsstiftung“ im Namen tragen. 

Fazit

Der Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts ist uneingeschränkt zu begrüßen. Der Reformbedarf im Stiftungsrecht ist unbestritten. Auch stellt die aktuelle Niedrigzinsphase viele Stiftungen vor besondere Herausforderungen. Der Referentenentwurf packt diese Probleme an und bietet praxisgerechte Lösungen. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in der laufenden Legislaturperiode wäre mehr als wünschenswert.