Gesellschaftsrecht

Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Verfasst von

Dr. Michael Zenker

Henning Blücher

Einleitung

Am 20. April 2020 legte eine Expertenkommission auf Schloss Maurach den ersten Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften vor („Mauracher Entwurf“). Am 18. November 2020 wurde der überarbeitete Referentenentwurf vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Nunmehr, am 20. Januar 2021, veröffentlichte das BMJV den Regierungsentwurf des Gesetzes (RegE) im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens. Alle drei Entwürfe sind auf der Internetpräsenz des BMJV abrufbar. Das Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Das erklärte Ziel der Neuregelung ist die rechtliche Anpassung des Personengesellschaftsrechts an das moderne Wirtschaftsleben. Insbesondere werden nun die bereits durch die Rechtsprechung des BGH im Jahr 2001 anerkannte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341) und die im Jahr 2009 anerkannte Grundbuchfähigkeit der GbR (BGH, Urteil vom 04.12.2008 – V ZB 74/08 = BGHZ 179, 102) in der Gesetzgebung berücksichtigt.

Wesentliche Änderungen des BGB

Die maßgeblichen Änderungen und Modernisierungen des BGB betreffen die Regelungen der GbR (§§ 705 ff. BGB). Diese Änderungen betreffen bereits die Struktur der Normen. Während der gesamte GbR-Regelungsinhalt im BGB derzeit unter „Titel 16 – Gesellschaft“ zusammengefasst wird, erhält das GbR-Recht eine Untergliederung in

  • Untertitel 1 „Allgemeine Bestimmungen“,
  • Untertitel 2 „Rechtsfähige Gesellschaft“ und
  • Untertitel 3 „Nicht rechtsfähige Gesellschaft.

Rechtsfähigkeit und Haftung

  • Die Trägerin der Rechte und Pflichten ist gem. § 705 Abs. 2 BGB-RegE nunmehr die Gesellschaft selbst, sofern sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft). Sofern die Gesellschaft lediglich zur Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander dienen soll (nicht rechtsfähige Gesellschaft), ist die Gesellschaft selbst nicht rechtsfähig und kann selbst nicht klagen oder verklagt werden.
  • Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft im Sinne des § 705 Abs. 2 BGB-RegE hat nach § 740 BGB-RegE kein Vermögen. Grundtypus der GbR ist damit die rechtsfähige (Außen-)Gesellschaft. Deshalb wird die GbR, sofern nichts Gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, auch nicht mehr durch etwaige personenbezogene Gründe (z.B. der Tod eines Gesellschafters) aufgelöst, vgl. § 723 BGB-RegE.
  • Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft beginnt im Verhältnis zu Dritten fortan gem. § 719 BGB-RegE durch die Eintragung der Gesellschaft in einem neu zu schaffenden Gesellschaftsregister (§§ 707-707d BGB-RegE) oder durch einvernehmliche Zustimmung aller Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr.

Gesellschaftsregister und „Statuswechsel“ 

  • Zudem soll nach den §§ 707-707d BGB-RegE ein neues Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts geschaffen werden, wobei die Eintragung in das Register freiwillig ist. Die Rechtsfähigkeit der GbR soll nicht von der Eintragung in das neue Register abhängen (§ 705 Abs. 2 BGB-RegE). Es wird keine Möglichkeit geschaffen, die GbR ohne Weiteres aus dem Register zu entfernen. Eine eingetragene GbR ist verpflichtet, den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB-RegE).
  • Zwar besteht für die GbR keine Verpflichtung, sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Allerdings kann sich ein mittelbarer Registrierungszwang aus den Umständen ergeben. Eine nicht eingetragene GbR könnte sich dazu entschließen, rechtliche Maßnahmen vorzunehmen, die eine Eintragung in einem Register (z.B. dem Grundbuch oder dem Handelsregister) erfordern. Um diese Maßnahmen vornehmen zu können, muss die GbR in dem neuen Gesellschaftsregister jedoch voreingetragen sein.
  • Zusätzlich zum neuen Register soll künftig ein „Statuswechsel“ ermöglicht werden (§ 707c BGB-RegE). Durch den Statuswechsel soll einer GbR die Möglichkeit eröffnet werden, zwischen dem Gesellschaftsregister und dem Handelsregister zu wechseln. Durch diesen wird der rechtssichere Übergang von einer Form der Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft sichergestellt. Es bestehen keine Vorschriften über den Bestand der Gesellschafter. Treffen die Gesellschafter im Rahmen des Statuswechsels dazu keine Vereinbarung, so bleiben die bis dahin bestehenden Gesellschafterverhältnisse unverändert und werden durch den Statuswechsel nicht beeinflusst. Der Statuswechsel erfolgt außerhalb des Umwandlungsgesetzes und ermöglicht der GbR beispielsweise den Wechsel in das Handelsregister, sofern die Geschäftstätigkeit einer im Register eingetragenen GbR ausgeweitet wird und nachträglich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.

Vermögen

Bisher ist das Gesellschaftsvermögen einer GbR gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (§ 718 BGB). Nach § 713 BGB-RegE sollen die Beiträge der Gesellschafter und die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten nunmehr das Vermögen der Gesellschaft selbst sein.

Wesentliche Änderungen des HGB

Auch das HGB wird weitreichenden Modernisierungen unterzogen.

Freiberufler 

  • Durch die Änderungen des HGB werden die Personenhandelsgesellschaften den Freiberuflern eröffnet (§ 107 HGB-RegE). Grundsätzlich gilt dieses System für jeden Freien Beruf im Sinne von § 1 Abs. 2 PartGG, allerdings nur dann, wenn das jeweilige Berufsrecht dies zulässt. Durch die Verweisung des § 161 Abs. 2 HGB-RegE gilt dies nun auch für die Kommanditgesellschaft.
  • Hinsichtlich der Zulässigkeiten in den jeweiligen Berufsrechten ist zu unterscheiden: einige Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) werden durch Bundesgesetze geregelt; andere Berufe (insbesondere Heilberufe, Architekten und Ingenieure) werden durch landesgesetzliche Bestimmungen geregelt.
  • Im Bereich der durch bundesgesetzliche Bestimmungen geregelten Berufe (hier: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) hat der BGH bereits die Ausübung des Berufes in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt (BGH, Urteil vom 18.07.2011 – AnwZ (BrfG) 18/10 – Rn. 17; BGH, Beschluss vom 15.07.2014 – II ZB 2/13 – Rn. 18 = BGHZ 202, 92-102). Hingegen hat der BGH eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG für nicht zulässig erklärt, da das Wesen der Kommanditgesellschaft an den Betrieb eines Handelsgewerbes gebunden sei, welches bei Rechtsanwaltsgesellschaften gerade nicht vorliege (BGH, Urteil vom 18.07.2011 – AnwZ (BrfG) 18/10).

Statuswechsel

Der für die GbR in § 707c BGB-RegE geregelte Statuswechsel findet seine Parallelvorschriften in den §§ 106, 107 HGB-RegE. Dadurch ist es möglich, dass eine kleingewerbliche oHG, die ihren durch Eintragung im Handelsregister erlangten kaufmännischen Status wieder ablegen will, zu diesem Zweck den Wechsel in das Gesellschaftsregister vornimmt.

Beschlussmängel 

  • Nach den neuen §§ 110 ff. HGB-RegE wird das neue Beschlussmängelrecht der oHG und KG durch eine Anfechtungsklage und eine Nichtigkeitsklage geregelt. Mängel eines Beschlusses einer Personenhandelsgesellschaft führen nach der derzeit geltenden Rechtslage grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit. Ein besonderes Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung von Beschlussmängeln ist im Personengesellschaftsrecht bislang nicht geregelt. Das neue System ist an die für Aktiengesellschaften geltende Beschlussanfechtung angelehnt. Die Klagefrist beträgt drei Monate; sie kann nicht verlängert und nur auf minimal einen Monat verkürzt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. Nach § 108 HGB-RegE ist das Beschlussmängelrecht dispositiv.
  • Aufgrund der in § 708 BGB-RegE statuierten Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft kann im Rahmen einer GbR das in den §§ 110 ff. HGB-RegE eingeführte Beschlussmängelrecht entsprechend übernommen werden.

Einheits-GmbH & Co. KG

Der neue § 170 Abs. 2 HGB-RegE sorgt für Klarheit bei der Stimmrechtsausübung in der Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co. KG: „Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.“

Weitere Änderungen bzw. Auswirkungen

  1. Umwandlungsfähigkeit der GbR

Auch das Umwandlungsgesetz wird geändert. Die GbR wird aktiv und passiv umwandlungsfähig; sie kann an Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln beteiligt sein. Bislang konnte die GbR gem. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG lediglich Zielrechtsform eines Formwechsels sein. Durch die Neufassung des § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG-RegE kann die GbR nunmehr selber formwechselnder Rechtsträger sein und eine neue Rechtsform – konkret die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) oder einer eingetragenen Genossenschaft (vgl. § 214 UmwG-RegE) – annehmen.

  1. Immobilien-GbR

Das bereits angesprochene (mittelbare) Erfordernis der (Vor-)Eintragung einer GbR im neu geschaffenen Gesellschaftsregister hat in der Praxis vor allem Auswirkungen auf Immobiliengesellschaften, die häufig in der Rechtsform der GbR gegründet werden. Nach der Neuregelung des § 47 Abs. 2 GBO-RegE gilt künftig Folgendes: „Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.“

Bereits im Grundbuch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die eine Verfügung über ein Grundstücksrecht treffen wollen (welche im Grundbuch auszuweisen ist), müssen nunmehr die Eintragung in das Gesellschaftsregister nachholen, um dem Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 GBO-RegE zu entsprechen. Auch eine GbR, die ein besonders bedeutsames Rechtsgeschäft (z.B. den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks) vornehmen möchte, muss vor der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch, im Gesellschaftsregister eingetragen sein.

Zusammenfassung

Der letztlich veröffentlichte Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) folgt im Wesentlichen dem Referentenentwurf vom 18. November 2020. Wichtigste Regelungsgegenstände des MoPeG sind die grundsätzliche Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler, das neue Beschlussmängelrecht in den §§ 110 ff. HGB-RegE, die Schaffung eines Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und die damit einhergehende neue Möglichkeit des „Statuswechsels“.