Energie- und Klimarecht

Bundesrat will Errichtung von Ladestationen in Mehrfamilienhäusern erleichtern

Die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Mehrfamilienhäusern zu erleichtern, ist Ziel eines Gesetzentwurfs, den der Bundesrat am 15. Dezember 2017 beschlossen hat.

Eigentümer oder Mieter von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben bislang mitunter ein rechtliches Problem, wenn sie in der Tiefgarage des Gebäudes eine Ladestation errichten wollen. Wohnungseigentümer benötigen nach Einschätzung einiger Instanzgerichte dafür der Zustimmung aller Wohnungseigentümer des Hauses und Mieter dürfen Ladestationen nur mit Zustimmung des Vermieters installieren. Der Bundesrat will die Errichtung von Ladestationen erleichtern und hat dafür am 15. Dezember 2017 einen Gesetzentwurf beschlossen (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und der Elektromobilität). Soweit sich der Gesetzentwurf auf die Förderung der Elektromobilität bezieht, sieht er im Wesentlichen zwei Erleichterungen vor:

  1. Das Wohnungseigentumsgesetz wird um eine Regelung ergänzt, wonach die Zustimmung aller Eigentümer nicht erforderlich ist für die Installation einer Ladestation, „wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und die Maßnahme nicht die Eigenart der Wohnanlage ändert“; dies soll nicht gelten, „wenn das Interesse an der unveränderten Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder der Wohnanlage das Interesse an der Maßnahme überwiegt“. Hier wird also eine Abwägung erforderlich sein, bei der insbesondere das Staatsziel des Umweltschutzes zu berücksichtigen sein wird.
  2. In das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird eine Regelung aufgenommen, wonach für „bauliche Veränderungen oder sonstige Einrichtungen“, die für die Installation einer Ladestation erforderlich sind, die Vorschrift des § 554a BGB entsprechend gilt. Für Ladestationen würden dann folgende Grundsätze Anwendung finden: Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zur Installation verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an der Installation überwiegt; dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.

Der Bundesrat begründet seinen Vorstoß mit dem Ziel der Bundesregierung, dass bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen sind. Um diese Zielgröße zu erreichen, bedarf es nach Einschätzung der Länderkammer, wie die Erfahrungen anderer Länder wie Norwegen und Niederlande zeigten, vor allem einer gut ausgebauten Ladeinfrastruktur. Dabei müsse der Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht nur im öffentlichen Raum erfolgen. Vielmehr sei es zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich, dass auch private Kfz-Stellplätze mit Lademöglichkeiten ausgestattet würden. Der Bundestag wird nunmehr über den Gesetzentwurf beschließen müssen.