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Kryptoverwahrgeschäft – wichtige Anzeigefrist läuft bereits am 31. März 2020 ab

Am 1. Januar ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Somit gibt es in Deutschland neue Erlaubnistatbestände nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bezogen auf Kryptowerte wie etwa das Kryptoverwahrgeschäft.

Vorläufige Erlaubniserteilung für das Kryptoverwahrgeschäft – betroffene Unternehmen

Für alle Unternehmen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes dem neuen Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG unterfallen, gilt die erforderliche Erlaubnis als vorläufig erteilt. Dies sind sowohl Unternehmen, welche bisher keine Erlaubnis nach dem KWG hatten, als auch Unternehmen, welche bereits über eine KWG-Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften und/oder Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügen. Darüber hinaus sind dies nicht gebietsansässige Unternehmen, welche das Kryptoverwahrgeschäft grenzüberschreitend in Deutschland erbringen.

Voraussetzungen für die vorläufige Erlaubniserteilung

Damit die Regelung zur vorläufigen Erteilung der Erlaubnis in Anspruch genommen werden kann, müssen von den betroffenen Unternehmen folgende weitere Schritte unternommen werden:

  1. bis 31. März 2020 muss der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, schriftlich angezeigt werden, und
  2. bis 30 November 2020 muß ein vollständiger Erlaubnisantrag gestellt werden.

Für die schriftliche Anzeige nach 1. gibt es kein spezielles Formular. Aus der Anzeige sollte auf jeden Fall hervorgehen, für welches Unternehmen und welchen Erlaubnistatbestand die Anzeige formuliert wird.

Der Erlaubnisantrag nach 2. muß alle vom Kreditwesengesetz und der Anzeigenverordnung vorgesehenen Unterlagen enthalten, u.a. einen tragfähigen Geschäftsplan, einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, Angaben zur Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter usw.

Vorläufige Erlaubniserteilung für andere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen bezogen auf Kryptowerte

Für andere Unternehmen, welche kein Kryptoverwahrgeschäft erbringen, aber aufgrund der Erweiterung des Begriffs der Finanzinstrumente um Kryptowerte eine Erlaubnis nach dem KWG benötigen, gilt ebenfalls eine vorläufige Erlaubnis als erteilt. Ebenfalls muss bis zum 31. März 2020 der BaFin die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, angezeigt, sowie bis zum 30. November 2020 ein vollständiger Erlaubnisantrag gestellt werden.