Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Außenwirtschaftsrecht – Erneute Verschärfung der Außenwirtschaftsverordnung

Zuletzt im Juli 2017 hatte die Bundesregierung die Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) über den Erwerb deutscher Unternehmen durch ausländische Investoren novelliert. Am 29. Dezember 2018 ist nun eine weitere Verschärfung der AWV in Kraft getreten.

Bereits die letzte Novelle der AWV vor eineinhalb Jahren hatte eine beträchtliche Anpassung derjenigen Regelungen zum Gegenstand, anhand derer das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Erwerb deutscher Unternehmen durch ausländische Investoren überprüft. Durch die Neufassung von Tatbeständen und die Verlängerung von Verfahrensfristen wurden die Prüfungsmöglichkeiten des BMWi erweitert.

Anhaltende Debatte um Verschärfung der Investitionskontrolle

Die Debatte um eine ausreichende Kontrolle von Investitionen von Akteuren aus Nicht-EU-Staaten, insbesondere aus China, ist aber auch nach Inkrafttreten des geänderten Regelwerks nicht verstummt. So hat in 2018 unter anderem die geplante (aber gescheiterte) Übernahme eines 20-Prozent-Anteils an dem Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz durch einen staatlichen chinesischen Netzbetreiber Anlass dazu gegeben, über weitere Verschärfungen der AWV nachzudenken. Denn bislang sah die AWV eine 25-Prozent-Schwelle für Unternehmensbeteiligungen vor, welche die Prüfungsbefugnisse des BMWi eröffnet hatte.

Absenkung des Schwellenwerts auf zehn Prozent

Mit der zum 29. Dezember 2018 in Kraft getretenen 12. Änderung der AWV ist diese Schwelle nunmehr deutlich herabgesetzt worden und zwar auf einen Erwerb von zehn Prozent der Stimmrechtsanteile. Diese Schwelle gilt für Unternehmen der in § 55 AWV gelisteten Industriesektoren sowie für Unternehmen der Rüstungs- und Sicherheitsbranche nach § 60 AWV.

Auch Medienbranche wird erfasst

Bemerkenswert ist dabei auch, dass die Liste der von der Bundesregierung als besonders heikel eingestuften Sektoren in § 55 AWV noch um eine weitere Branche ergänzt wurde. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann demnach künftig auch bei einem Zehn-Prozent-Erwerb an einem Unternehmen der Medienwirtschaft vorliegen, das mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet.

Praktische Folgen

Im Ergebnis bedeutet dies, dass künftig auch kleinere Anteilserwerbe an deutschen Unternehmen in den Fokus des BMWi rücken und entsprechende Ankaufsbemühungen ausländischer Investoren frühzeitig auf ihre außenwirtschaftsrechtlichen Erfordernisse geprüft werden sollten. Dabei wird voraussichtlich auch das Instrument der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung des BMWi in der Praxis weiter an Bedeutung gewinnen.