Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Aktuelle BGH-Entscheidung zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Unternehmensmitbestimmung

Verfasst von

Dr. Michael Zenker

Erstmals nach Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 25. Juni 2019 (Az. II ZB 21/18) konkretisiert, inwiefern bei der Ermittlung des Schwellenwerts für die Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats Leiharbeiter zu berücksichtigen sind. Der BGH hat in der bislang umstrittenen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu Gunsten einer arbeitsplatzbezogenen Sichtweise entschieden.

Hintergrund

Sofern eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine Genossenschaft (jeweils einschließlich ihrer deutschen Tochtergesellschaften) in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, muss die Gesellschaft einen sog. paritätisch-mitbestimmten Aufsichtsrat einrichten. Dieser Aufsichtsrat muss dann zur Hälfte mit von den Arbeitnehmern nach einem vorgegebenen Verfahren gewählten Mitgliedern besetzt werden. Bis zur Änderung des AÜG im Jahr 2017 entsprach es herrschender Ansicht im Schrifttum sowie in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung von Schwellenwerten nach den Mitbestimmungsgesetzen (z. B. DrittelbG, MitbestG) nicht zu berücksichtigen sind.

Zum 1. April 2017 hat der Gesetzgeber mit der Änderung des AÜG klargestellt, dass im Bereich der Unternehmensmitbestimmung Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind (§ 14 Abs. 2 Satz 5 AÜG). Einschränkend sind jedoch bei den Schwellenwerten, die die Anwendung der Mitbestimmungsgesetze begründen, nur diejenigen Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, deren Einsatz im Entleiherunternehmen die Dauer von sechs Monaten übersteigt (§ 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG).

Streitig war seitdem, wie diese Mindesteinsatzdauer von „mehr als 6 Monaten“ zu verstehen sein sollte. Die bislang vorherrschende Ansicht knüpft an die individuelle Einsatzdauer des Leiharbeitnehmers an und gestaltet die Mindesteinsatzdauer somit arbeitnehmerbezogen aus. Mitzuzählen seien daher nur diejenigen Arbeitnehmer, deren persönliche Einsatzdauer in dem Entleiherunternehmen tatsächlich oder nach der konkreten Planung voraussichtlich sechs Monate übersteigt. In einem zweiten Schritt sei sodann festzustellen, ob die demnach zu berücksichtigen Leiharbeitnehmer auch zu den in der Regel in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern zählen. Nach der Gegenansicht ist die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG hingegen arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Nach dieser Auslegung kommt es also nicht darauf an, ob der individuelle Arbeitnehmer bei dem Unternehmen länger als sechs Monate eingesetzt wird, sondern ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz eines bestimmten oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.

Entscheidung

Während das Landgericht Hannover in der Eingangsinstanz noch der arbeitnehmerbezogenen Auslegung der Mindesteinsatzdauer folgte, schloss sich das OLG Celle als Beschwerdegericht (Beschluss vom 07.09.2018; Az. 9 W 31/18) der bisherigen Minderansicht an, wonach die Mindesteinsatzdauer des § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG arbeitsplatzbezogen, wie oben dargestellt, auszulegen sei. Diese Auslegung des OLG Celle bestätigte nunmehr auch der BGH unter Verweis auf systematische und teleologische Erwägungen.

Praxishinweis

Mit seiner Entscheidung nutzt der BGH die Gelegenheit zur Konturierung der Neuregelungen zur unternehmerischen Mitbestimmung in Bezug auf Leiharbeitnehmer. Auch wenn der BGH sich vorliegend mit dem Schwellenwert des MitbestG befasst, gelten die genannten Kriterien auch für die Schwellenwerte der anderen Mitbestimmungsgesetze (z. B. des DrittelbG ab 500 Arbeitnehmern).
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BGH sollten relevante Unternehmen den Einsatz von Leiharbeitnehmern mit Blick auf ihren eigenen Status Quo der unternehmerischen Mitbestimmung kritisch überprüfen.

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