Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

SARS-CoV-2-Impfung von Mitarbeitern stationärer und medizinischer Einrichtungen – Umsetzung und Haftung

Seit Ende des Jahres 2020 sind Impfstoffe zugelassen, deren Einsatz einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Pandemie darstellt. Zur Regulierung der Impfungen wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit die ab dem 15.12.2020 geltende CoronaImpfV1 erlassen. Diese gewährt insbesondere einen Anspruch auf eine Schutz-Impfung und legt eine Reihenfolge der zu impfenden Personen (Priorisierung) fest. Eine der hervorgehobenen Gruppen sind die Mitarbeiter in stationären Einrichtungen (§ 2 Nr. 2, 4, 5, § 3 Nr. 5, § 4 Nr. 5 CoronaImpfV).

Eine Impfpflicht wurde zwar viel diskutiert, bislang gibt es sie aber nicht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich nur das Recht auf Impfung normiert, auch wenn es – jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Impfpflicht gegen Masern – eine solche Möglichkeit sicherlich gegeben hätte. Mangels gesetzlich normierter Pflicht fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage zur arbeitsrechtlichen Erzwingung einer Impfung durch den Arbeitgeber. Es besteht aber die Möglichkeit, positive Anreize zu setzen, um eine Impfbereitschaft der Belegschaft zu erhöhen. Zudem ist anzunehmen, dass sich ein großer Teil des Personals freiwillig impfen lassen wird.

Die Impfungen sollen in Impfzentren und durch mobile Impfteams erbracht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV). Dafür können die zuständigen Stellen (i.d.R. insb. Gesundheitsämter) auch Dritte auf der Grundlage einer Vereinbarung einsetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV). Insbesondere kommt die Impfung der Belegschaft durch Betriebsärzte, durch mobile Impfteams und durch eigene Ärzte als Beliehene oder Verwaltungshelfer der Gesundheitsämter in Betracht, wobei jede dieser Möglichkeiten Vor- und Nachteile hat.

Betriebsärzte

Bei Betriebsärzten handelt es sich um die von der Einrichtung nach § 1, 2 Arbeitssicherheitsgesetz2 bestellten Ärzte. Diese können entweder aufgrund eines Anstellungsvertrages in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit der bestellenden Einrichtung stehen oder aufgrund eines Dienstleistungsvertrages die Betriebsarzttätigkeit freiberuflich ausüben. Ob ein Behandlungsvertrag zwischen den Einrichtungen und den Mitarbeitern zustande kommt, aufgrund dessen sich Sorgfaltspflichten der Einrichtungen ergeben, richtet sich nach dem Einzelfall3. I.d.R. dürfte aber bei einer Impfung durch bei der Einrichtung angestellte Betriebsärzte ein Behandlungsvertrag zwischen der Einrichtung und den Mitarbeitern zustande kommen, während bei einer Impfung durch freiberuflich tätige Betriebsärzte der Behandlungsvertrag zumeist zwischen diesen und den Mitarbeitern geschlossen wird4.

Die Haftung für Fehler bei der Organisation der Impfung, insbesondere die Bereitstellung der Impfdosen und die Einhaltung der Kühlkette, richtet sich nach der jeweiligen Zuständigkeit. Diese kann je nach rechtlicher Struktur entweder den Einrichtungen oder den Betriebsärzten obliegen.

Der Einsatz von Betriebsärzten hat den Vorteil, dass die Einrichtungen selbst innerhalb der rechtlichen und tatsächlichen Grenzen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Priorität der Impfungen innerhalb der jeweiligen Risikogruppen ggfs. nach der jeweiligen Hygieneverordnung nehmen können. Sollten Einrichtung aufgrund von Fehlern der Betriebsärzte bei der Impfung haften müssen, haben sie u.U. einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gegen die Betriebsärzte. Bei freiberuflichen Betriebsärzten richtet sich dieser Anspruch grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln und den vertraglichen Vereinbarungen. Bei angestellten Betriebsärzten gelten die Arbeitnehmerhaftungsprivilegien im Arbeitsverhältnis. Vereinfacht und unabhängig vom Einzelfall gilt hier für die Haftung der Betriebsärzte gegenüber den Einrichtungen folgende Regel: bei Vorsatz besteht grundsätzlich volle Haftung, bei mittlerer Fahrlässigkeit greift eine quotale Haftung und bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung.

Mobile Impfteams

Mobile Impfteams der Gesundheitsämter dürften in der Regel aus Amtsärzten und Betriebsärzten (für letztere § 6 Abs. 3 CoronaImpfV) bestehen. Weiterhin können ihnen sonstige Ärzte angehören, die aufgrund einer gesonderten Rechtsgrundlage tätig werden, wie z.B. aufgrund eines Dienstvertrages oder einer Beleihung.

Diese Option hat den Vorteil, dass kein Behandlungsvertrag zwischen der Einrichtung und den Mitarbeitern geschlossen wird, der eine Haftung begründen könnte. Zudem reduziert sich das Haftungsrisiko durch die weitgehende Übernahme der Organisation der Impfung durch die mobilen Impfteams insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit hinreichender Impfdosen und die Einhaltung der Kühlkette.

Ein möglicher großer Nachteil ist, dass die Einrichtungen keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Impfungen haben. Die mobilen Impfteams folgen ihrem Einsatzplan und impfen jedenfalls zunächst die Patienten in Alten- und Pflegeeinrichtungen und erst nachrangig die Belegschaften.

Eigenes Personal als Beliehene bzw. Verwaltungshelfer

Einrichtungen können eigene Ärzte für die Impfung ihrer Mitarbeiter einsetzen. Dafür müssen sie von den Gesundheitsämtern aufgrund eines Verwaltungsaktes oder einer Vereinbarung als Beliehene oder Verwaltungshelfer eingesetzt werden.

Bei der Beleihung beauftragt und ermächtigt der Staat durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, selbstständig und im eigenen Namen bestimmte Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Verwaltung mit hoheitlichen Befugnissen wahrzunehmen.5 Der Verwaltungshelfer unterscheidet sich insoweit von dem Beliehenen, als dass er nicht selbst hoheitlich tätig wird. Sein Handeln wird vielmehr der Verwaltung zugerechnet.6

Für Ansprüche gegen Beliehene und Verwaltungshelfern haftet zunächst nach Art. 34 S. 1 GG der Staat7. Allerdings bleibt es dem Staat vorbehalten, die Einrichtungen bzw. Ärzte als Handelnde in Regress zu nehmen. Nach Art. 34 S. 2 GG setzt das zwar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Das gilt jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres für Beliehene8 und Verwaltungshelfer9. Diese haften daher unter Umständen auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Daher sollte auf entsprechende haftungsrechtliche Regelungen in dem der Beleihung oder Verwaltungshelfertätigkeit zugrunde liegenden Verwaltungsakt oder Vertrag geachtet werden.

Die Unterscheidung der Tätigkeit als Beliehener mit hoheitlicher Befugnis oder als einfacher Verwaltungshelfer stellt eine wesentliche Weichenstellung für die Haftungsfragen und die vertragliche Ausgestaltung dar. Haftungsrechtlich bietet diese Option wohl die höchsten Risiken, sie dürfte dafür aber auch die zeitlich effektivste Umsetzung versprechen.

Zusammenfassung und Empfehlungen für die Praxis

  1. Der Einsatz von Betriebsärzten hat – je nach Ausgestaltung – den Vorteil, dass die Haftungsrisiken enger eingegrenzt werden können. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn es sich um freiberuflich tätige Betriebsärzte handelt, die in keinem Anstellungsverhältnis mit der Einrichtung stehen. Ein Nachteil der Impfung durch die Betriebsärzte könnte darin liegen, dass nicht jeder Betriebsarzt die personellen Kapazitäten hat, eine Belegschaftsimpfung zügig durchzuführen. Bei Einsatz externer Betriebsärzte sollte darauf geachtet werden, dass die bestehenden Verträge keine Haftungsfreistellung, keine Haftungshöchstsumme (Deckelung/CAP) oder sonstige Haftungsmilderungen (Bspw. nur für grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz) enthalten. Anderenfalls sollte eine Neuregelung erfolgen.
  2. Eine Impfung durch mobile Impfteams der Gesundheitsämter dürfte haftungsrechtlich für die Einrichtungen die günstigste Ausgestaltung sein. Es ergeben sich keine vertraglichen Verbindungen zwischen den Einrichtungen und den Gesundheitsämtern und auch die Lieferung und die Lagerung der Impfstoffe liegen nicht im Verantwortungsbereich der Einrichtungen. Allerdings impfen diese Teams zunächst die untergebrachten Personen in Alten- und Pflegeeinrichtungen, so dass sich die Impfung des eigenen Personals verzögern könnte.
  1. Die zeitlich effizienteste Option ist die Impfung durch eigenes Personal als Beliehene bzw. Verwaltungshelfer der Gesundheitsämter. Diese dritte Option birgt aber auch die größten Haftungsrisiken. Bei Einsatz eigener Ärzte aufgrund einer Beleihung oder als Verwaltungshelfer sollten daher in den vertraglichen Vereinbarungen mit den Gesundheitsämtern Freistellungsklauseln aufgenommen werden die berücksichtigen, dass impfende Ärzte auch im Innenverhältnis grundsätzlich über grobe Fahrlässigkeit hinaus in Anspruch genommen werden können und die Haftung die Lieferung und Lagerung der Impfstoffe umfassen kann.
  2. Es sollte der Versicherungsschutz der Einrichtung (Betriebshaftpflichtversicherung) sowie auch der Ärzte (Berufshaftpflichtversicherung) daraufhin überprüft werden, ob Corona-Impfungen abgedeckt sind.

Einrichtungen mit einem Betriebsrat haben zudem die Mitbestimmungs- bzw. Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 und § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten. Danach ist der Betriebsrat frühzeitig in die konkrete Planung der Umsetzung einzubeziehen.

1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 18.12. 2020. Die Rechtmäßigkeit der CoronaImpfV kann hier nicht geprüft werden und wird im Interesse der Veröffentlichung dieses Beitrags unterstellt.
2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
3 sinngemäß BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 853/16, Rn. 23, 24, 25
4 So auch in dem vom BAG mit Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 853/16, zu entscheidenden Fall.
5 Ibler, in Maunz/Dürig, GG, 92. EL August 2020, Art. 86, Rn. 75.
6 Reiner, in: BeckOK VwGO, 55. Edition, 01.04.202, §. 40 Rn. 80.
7 Hartmann/Tieben: Amtshaftung, JA 2014, 401.
8 BVerwG DVBl 2010, 1434, 1436.
9 BGH NJW 2005, 286 (287).