Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung.

Anlass

„Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz sollen die Arbeitsmarkt-Instrumente klar auf ein Ziel ausgerichtet werden: Beschäftigung und Sicherheit für alle“. So beschreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Arbeit-von-morgen-Gesetz, welches am 20. Mai 2020 verkündet wurde.

Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt und die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels treten zusammen mit einem tiefgreifenden Strukturwandel auf. Es gilt, Beschäftigte und Arbeitgeber für die Arbeitswelt von morgen vorzubereiten. Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz hat das BMAS diese Bemühungen verstärkt und richtet die Weiterbildungsförderung hierdurch weiter auf die sich ändernden Anforderungen der demografischen Entwicklung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit aus. Bestehende Berufe verschwinden und neue entstehen – aktuell wird dieser Prozess durch die Corona-Pandemie beschleunigt. Um Fachkräfte zu gewinnen und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Menschen in Deutschland zu erhalten und zu erweitern, ist Weiterbildung ein wesentlicher Schlüssel.

Schon John F. Kennedy wusste: „Es gibt nur eins, was auf Dauer teurer ist als Bildung: Keine Bildung“.

Wesentliche Aspekte des Gesetzes

Upskilling statt dem Abbau von Arbeitnehmern wird durch folgende Regelungen vereinfacht und attraktiver:

Im Vordergrund steht eine neue, umfassendere und höhere Förderleistung. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet in Teilen sowohl die Weiterbildungskosten als auch das Arbeitsentgelt des Mitarbeiters während der Weiterbildung. Die konkreten Prozentsätze der Erstattung hängen von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter im Unternehmen ab.

Die bisherigen Fördersätze werden um 15 % erhöht, wenn Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung Anwendung finden und ein größerer Teil der Belegschaft weitergebildet werden soll.

Darüber hinaus werden in Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern bis zu 100 % der Weiterbildungskosten übernommen, wenn ein Mitarbeiter mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert ist. Bei fehlendem Berufsabschluss eines Mitarbeiters gibt es neben der Erstattung von Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 100 % einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf die Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung.

Für die Teilnahme an der Förderung wurden zum einen das Antrags- und Bewilligungsverfahren unter Verwendung von Sammelanträgen vereinfacht. Zum anderen wurde die Mindestmaßnahmendauer auf 120 Stunden verkürzt.

Praxishinweise

Sie können durch die Umsetzung und Förderung Ihrer Belegschaft bedeutend profitieren. Dies zeigen im Besonderen folgende Vorteile für Sie als Arbeitgeber:

  • Sie werden bei Investitionen in die Wettbewerbsfähigkeit unterstützt
  • Bildung ist eine wichtige Grundlage für die langfristige Fachkräftesicherung
  • Durch Aufzeigen von Entwicklungspotential und Neuausbildung von Fachkräften wird die Betriebsbindung der Fachkräfte gestärkt
  • Steuerlicher Vorteil für Arbeitnehmer ist gleichzeitig ein mittelbarer Vorteil für Sie, da Arbeitnehmer dadurch vermehrt von den Weiterbildungsmaßnahmen Gebrauch machen wollen
  • Trotz betrieblich notwendiger Personalanpassungen ergibt sich ein Imagegewinn, daraus resultiert eine positive Betriebsstimmung
  • Sie vermeiden Kündigungsschutzklagen

Unsere Experten im Arbeitsrecht unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung, Förderung und Qualifizierung Ihrer Belegschaft.