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Bearbeitungsentgelt bei Kreditverträgen

Verfasst von

Dr. Danielle von Hegel

In Darlehensverträgen vereinbarte Bearbeitungsgebühren können der richterlichen Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen und aufgrund unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 BGB; BGH, Urt. v. 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15). Dies gilt auch für Darlehensverträge mit Unternehmern. Bei Darlehensverträgen, die eine Bank als Darlehensgeberin auf der Basis von Musterverträgen vorbereitet, ist regelmäßig von AGB auszugehen.

Nicht der richterlichen Inhaltskontrolle von AGB unterliegen Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. So sind Bestimmungen zu Zinsen kontrollfrei, da sie als Preis für die zeitweilige Kapitalnutzung als vertragliche Hauptleistung des Darlehensnehmers anzusehen sind. Preisnebenabreden sind hingegen der AGB-Inhaltskontrolle unterworfen. Dies sind in Darlehensverträgen Pflichten des Darlehensnehmers, denen keine echte Gegenleistung des Darlehensgebers gegenübersteht, wie Zahlungen des Darlehensnehmers für allgemeine Betriebskosten und Aufwand für die Erfüllung eigener Pflichten des Darlehensgebers.

Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine AGB-kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Darlehensgebers als Klauselverwender.

Zum Umgang mit Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen werden in der Praxis verschiedene „Lösungen“ diskutiert:

  1. Vereinbarung kontrollfreier Gebühren für Kosten, die der Interessensphäre des Darlehensnehmers zuzuordnen sind -> Um solche Kosten geht es bei Bearbeitungsgebühren jedoch regelmäßig nicht.
  2. Unterwerfung der Entgeltklauseln einer Schiedsvereinbarung im Darlehensvertrag, um sie der richterlichen Inhaltskontrolle zu entziehen -> Jedoch könnte auch die Schiedsklausel der AGB-Kontrolle unterliegen.
  3. Wahl einer ausländischen Rechtsordnung mit entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten bei Vorliegen eines Auslandssachverhalts.
  4. Aushandeln der Entgeltklauseln im Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien, sodass die betreffenden Vertragsklauseln individualvertraglich ausgehandelt werden, keine AGB darstellen und somit nicht der AGB-Kontrolle unterliegen -> Die Erfolgschancen dafür sind jedoch gering, denn die Hürden für ein „Aushandeln“ liegen sehr hoch.
  5. Aushandeln von Entgelten in einer separaten Gebührenvereinbarung, sodass die Gebührenvereinbarung nicht Teil des vom Darlehensgeber gestellten Formularvertrags ist und nicht der AGB-Kontrolle unterliegt.

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